5 StR 498/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) ver-worfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten ist die verh344ngte Freiheitsstrafe, wie aus der Be-schlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 374bersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete Tat an sich gesamtstrafenf344hig gewesen w344re (247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einbeziehung der dort verh344ngten Geldstrafe von 40 Tagess344tzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein H344rteausgleich jedenfalls deswegen zu gew344hren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verb374337t hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2008 226 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal un-ter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der 334berle-gung, welches Gesamtstraf374bel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit- 2 - 3 - ten h344tte, vermindert der Senat entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO die Frei-heitsstrafe von sich aus. Basdorf Raum Brause Schaal D366lp
Full & Egal Universal Law Academy