ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 498/17 vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adh äsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten T . verpflichtet ist, der Adhäsionskl ä- gerin sämtliche weiteren entstandenen immateriellen Schäden aus dem am 6. November 201 6 erfolgten sexuellen Missbrauch und der am selben Tag erfolgten Verletzung ihres höchstpersö n- lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notw endigen Ausl a- gen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. - 3 - Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Gr undurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 verbliebenen Adhäsionsantrag als zulässigen Feststellung s- antrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesich ts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Se p- tember 2017 5 StR 396/17 mwN). Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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