5 StR 499/06 (alt: 5 StR 339/05) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben a) im Ma337regelausspruch, b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. M344rz 2005 wegen besonders schwerer Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 StGB) in vier F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 StGB) sowie Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 und 2 StGB) in zwei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung (247 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten und sieben Jahren). Der Senat hat dieses Urteil im Schuld-spruch best344tigt, es jedoch, soweit von der Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgesehen worden war, sowie 226 insoweit zugunsten des Angeklag- 1 - 4 - ten 226 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten 226 nach Verbindung 226 wegen zweier weiterer Verbrechen nach 247 177 StGB zu Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Jahren verurteilt, gegen ihn nun-mehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verh344ngt und die Anord-nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Revision der Staatsan-waltschaft richtet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere da-gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung le-diglich vorbehalten hat, anstatt sie nach 247 66 StGB gleichzeitig mit dem Ur-teilsspruch zu verh344ngen. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begr374n-dete Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat wieder-um Erfolg; die Revision f374hrt erneut zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66a Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Auch die neue Strafkammer hat die formellen Voraussetzun-gen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB als erf374llt angesehen und 226 weitergehend als der erste Tatrichter 226 nunmehr ei-nen Hang des Angeklagten zu erheblichen Sexualstraftaten bejaht. Aller-dings halten die Gr374nde, aus denen das Landgericht keine gesicherte un-g374nstige Prognose f374r den Angeklagten festzustellen vermag, sachlichrecht-licher Pr374fung nicht stand. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt zutreffend, dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzung der Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf welche in 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verwiesen wird, auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 160, 164; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 25). Auch darf der Tatrichter dabei die voraussichtlichen Wirkungen eines langj344hrigen Strafvollzugs ber374cksichtigen, soweit dieser eine Hal-tungs344nderung erwarten l344sst (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Gef344hrlichkeit 1). Jedoch bleiben denkbare, aber nur erhoffte positive Ver344nderungen und 3 - 5 - Wirkungen k374nftiger Ma337nahmen im Strafvollzug der 334berpr374fung nach 247 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzugs der Strafe vorbehalten (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 337; Tr366ndle/Fischer aaO). Diesen Ma337st344ben wird die Prognoseentscheidung des Land-gerichts nicht gerecht. Die Strafkammer geht dabei von der 226 allerdings nicht nur theoretischen 226 M366glichkeit aus, dass der Angeklagte w344hrend der Haft-zeit eine Therapie erfolgreich durchstehen werde. Ob der Angeklagte aber tats344chlich die 226 im Urteil nicht n344her erl344uterte 226 Therapie aufnehmen und erfolgreich abschlie337en wird, ist derzeit nicht absehbar. Ohnehin ist eine The-rapiebereitschaft des Angeklagten nur ein erstes Zeichen von Umkehr, aber kein entscheidender Einwand gegen eine fortdauernde Gef344hrlichkeit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht es f374r erforderlich h344lt, dass der Angeklagte den nunmehr folgenden langj344hrigen Freiheitsentzug f374r die therapeutisch zu unterst374tzende Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens nutzen wird. 4 Ob 226 was indes nahe liegt 226 der Ma337regelausspruch bereits wegen mangelhafter Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten (vgl. unten 2.) aufzuheben ist, bedarf hiernach keiner Entschei-dung. 5 2. Mit der Beschwerdef374hrerin kann der Senat im vorliegenden Fall (vgl. jedoch allgemein Tr366ndle/Fischer aaO 247 66a Rdn. 8a) wiederum nicht ausschlie337en, dass das Landgericht den Angeklagten bei unbedingter Anordnung der Ma337regel des 247 66 StGB milder bestraft h344tte. Zudem hat die neue Strafkammer im angefochtenen Urteil hinsichtlich der pers366nlichen Verh344ltnisse des Angeklagten 204unter Einschluss der Feststellungen zu den Vorstrafen223 auf das aufgehobene Urteil verwiesen und 204bei der konkreten Strafzumessung ... bez374glich der Taten, die dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. M344rz 2005 zugrunde liegen, auf die dortigen Ausf374hrungen ... Bezug genommen223 und sie 204sich zueigen223 gemacht. Dabei ist unbeachtet 6 - 6 - geblieben, dass vom Revisionsgericht nach 247 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden d374rfen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 226 4 StR 149/04); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisions-gerichts als nicht aufgehoben. Bei der erneuten Strafzumessung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben, gegen welches im angefochtenen Urteil, falls nicht auf UA S. 12 ein offen-sichtlicher Schreibfehler vorliegt, mit der wegen der Tat II. 2. verh344ngten Ein-zelstrafe versto337en worden ist. 7 Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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