5 StR 499/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 12. April 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Antrag des Nebenkl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen. Seine Revision gegen dieses Urteil wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts f374r die Annahme eines Verlusts des Sehverm366gens des Nebenkl344gers im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichen. Denn der Schuldspruch wegen schwerer K366rperverletzung ist aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei, weil im Hinblick auf die anderen Verletzungen jedenfalls die Voraussetzungen des 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erf374llt sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte ungeachtet der rechtlichen Bewertung unzweifelhaft schwerste und dauerhafte Sch344den des Sehverm366gens des Nebenkl344gers zurechenbar und leichtfertig verur-sacht hat, schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht eine noch mildere Strafe verh344ngt h344tte, wenn es die Angeklagte ausschlie337lich einer Straftat nach 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB f374r schuldig erachtet h344tte. - 3 - 2. Die durch die Angeklagte beanstandete Strafh366henbemessung h344lt recht-licher Pr374fung stand. Namentlich kann ausgeschlossen werden, dass dem Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung das zuerkannte hohe Schmerzensgeld aus dem Blick geraten sein k366nnte. 3. Der Antrag des Nebenkl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision war zu ver-werfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 226 1 StR 500/99; BGHR StPO 247 44 Verschulden 6). Die Revision ist damit unzul344ssig im Sinne des 247 349 Abs. 1 StPO. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy