ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 499 /18 vom 10. Januar 2 01 9 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: wegen Vorteilsnahme u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nebenbeteiligte - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 10. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 1 St PO beschlossen: D ie Revision de r Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird bezü g- lich der Nebenbeteiligte n als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kos ten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten Z . wegen Vorteils an nahme zu einer Geldstra fe verurteilt und die Mitangeklagten S. un d N . vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abge lehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig , soweit sie die N e- benbeteiligte betrifft . Nach der Rev isionsbegründung geht die Staatsanwal t- schaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanor d- nung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinle gung. Die Revisionseinl egung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat Z. , S . und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig 1 2 3 - 3 - vom 31.01.2018 bzgl. aller Angek e- züglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen. Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist au s- zuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als h- net worden . In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugäng lich ist, sind auch die hier ohne weit e- res zu unterstellenden Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo - StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erkl ä- rungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet. Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtun gserkl ä- rung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen wü r- de (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN). Es kommt deshalb nicht mehr auf die F rage an, ob angesichts des inzw i- schen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unterne h- mensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage strafbare Pflichtverl e t- zung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten g e- mäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG einfach ausge tauscht und nunmehr ohne 4 5 6 - 4 - weite res gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angekla g- ten S . als Betriebs leiter oder des Geschäftsführer s der Nebenbeteili g- ten ab ge stell t werden kann (vgl. auch KK - OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206) . Mutzbauer Sander König Mosbacher RiBGH Dr. Berger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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