5 StR 500/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 29. Mai 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts Potsdam zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des An-geklagten f374hrt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und ist im 334bri-gen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der wegen Gewaltdelikten nicht vorbelastete Angeklagte 374berfiel am 8. November 2006 eine 64 Jahre alte Frau, da er sich spontan entschlossen hatte, ihr die Handtasche mit darin vermutetem Bargeld zu entwenden. Unter Vorhalt eines Messers forderte er von seinem Opfer die Herausgabe der Ta-sche. Die 334berfallene weigerte sich jedoch und 204setzte sich zur Wehr223, m366g-licherweise rief sie um Hilfe. Um ihren Widerstand zu brechen, stie337 ihr der Angeklagte einmal kraftvoll das Messer in die Brust und zog es wieder her- 3 - 3 - aus. Gleichwohl lie337 er sein Opfer mit seiner Tasche ungehindert gehen und fl374chtete sodann. Die Frau brach nach h366chstens 200 Metern zusammen und verstarb kurz darauf. 2. Die Erw344gungen, mit denen das sachverst344ndig beratene Landge-richt eine alkoholbedingte erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten ausschlie337t, sind l374cken- und damit rechtsfehlerhaft. 4 Hierzu hat es festgestellt, dass bei dem wegen Trunkenheitsdelikten vorbestraften und wegen eines erheblichen Alkoholexzesses aufgefallenem Angeklagten zwar ein Hang zum Konsum von Alkohol im 334berma337 vorliege und er auch bei der Tat 226 wie er bei einem Tatbekenntnis gegen374ber Dritten selbst hervorgehoben hatte 226 alkoholisiert (204besoffen223) gewesen sei. Den 204Grad der Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt223 konnte es hin-gegen 204nicht mehr exakt bestimmen223. Aufgrund des festgestellten Leistungs-verhaltens 204vor, w344hrend und nach der Tat223 sei aber die Annahme einer er-heblich verminderten Steuerungsf344higkeit ausgeschlossen. Denn Tat- und Nachtatverhalten beruhe auf 204rational nachvollziehbaren Erw344gungen223; auch sei die Erinnerungsf344higkeit intakt geblieben. 5 Die vom Landgericht angef374hrten Umst344nde, aus denen es auf ein unbeeintr344chtigtes Leistungsverhalten geschlossen hat, belegen zwar, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht v366llig aufgehoben war, der Ausschluss einer erheblichen Verminderung ist aus ihnen jedoch nicht mit gen374gender Sicherheit abzuleiten (vgl. hierzu BGHR StGB 247 21 Blutalkohol-konzentration 38). Hierf374r tragf344hige Ankn374pfungspunkte lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Weder das nur detailarm zu ermitteln-de Tatbild als solches, noch der Entschluss zur Begehung der Tat und zum Einsatz des Messers stellen Handlungen dar, die f374r eine alkoholgewohnte Person wie den Angeklagten nicht auch im Zustand einer f374r die Schuldf344-higkeit relevanten Alkoholisierung ausf374hrbar sind. Die Tat stellt sich als Spontantat dar. Auch zu dem Einsatz des Messers hat sich der Angeklagte 6 - 4 - spontan entschlossen; 374ber Verhaltensalternativen f374r den Fall, dass sich das Opfer wehren w374rde, hatte er nicht nachgedacht. Die Flucht im An-schluss an den Messerstich, zumal unter Verzicht auf einen Versuch, die Handtasche des Opfers an sich zu bringen, offenbart ebenfalls kein schl374ssi-ges Handlungskonzept mit motorischen Kombinationsleistungen, die so nicht m366glich gewesen w344ren, wenn die Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344ch-tigt gewesen w344re (vgl. hierzu BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentrati-on 37). Der Umstand, dass der Angeklagte auch ohne Alkoholeinfluss zu af-fektiven Entgleisungen neige, l344sst keine R374ckschl374sse auf den Grad der Alkoholisierung bei der Tat zu. 3. Sollte das neue Tatgericht zu einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrahmenverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB 247 21 Strafrahmenver-schiebung 40). 7 Da der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung unterliegt, wird auch 374ber die Ma337regelfrage erneut zu entscheiden sein. 8 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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