5 StR 50/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N D und M D gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftl i - chen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wie zutreffend verkündet im Fall 2 der Geiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlad e - waffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision den Nebenklägern M S , K S , J Sc , C M und G M entstandenen notwendigen Auslagen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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