5 StR 50/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. September 2005 a) gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in den F344llen II.1 bis 24 und 26 bis 29 der Urteilsgr374nde dahingehend ge344n-dert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfallen; b) im Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist verurteilt wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, einmal (Fall II.24 der Urteilsgr374nde) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, einmal (Fall II.98) in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener; des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 64 F344llen (F344lle II.25 bis 88), davon in 60 F344llen (F344l-le II.25 und 30 bis 88) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener; des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 23 F344llen (F344lle II.1 bis 23) und - 3 - des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in neun F344llen (F344lle II.89 bis 97). 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. In den F344llen II.1 bis 24 und 26 bis 29 ist das tateinheitlich ausgeurteilte Ver-gehen des Missbrauchs Schutzbefohlener verj344hrt (vgl. BGH NStZ 2005, 89, 90). Der Senat schlie337t aus, dass sich dies auf die Bemessung der 226 im 334b-rigen angemessenen 226 Einzelstrafen ausgewirkt hat. 1 Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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