5 StR 501/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt , Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt S , Richterin am Landgericht B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt J als Verteidiger des Angeklagten K , Rechtsanwalt Sch als Verteidiger des Angeklagten A , Rechtsanwalt V , Rechtsanwältin G als Nebenklägervertreter, Justizhauptsekretärin als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Nebenklgerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e I. Mit der unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklgerin am 16. Juli 2000 g e - meinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklgerin habe an diesem Tag g e - gen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeit e - ten. Nachdem die Nebenklgerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der A n - geklagte A sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen Keller gezerrt. Dort habe er sie zunchst gezwungen, ihn oral zu befriedigen; anschließend htten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K an der Nebenklgerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchg e - führt. - 4 - Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der mittterschaftlich begangenen Vergewaltigung aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Nach der durchgefhrten Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, ob sexuelle Handlungen im Einvernehmen mit der ± homosexuell orientierten ± Nebenklgerin oder gegen deren Willen vorgenommen worden seien; denkbar sei auch, daû ein etwa entgegenstehender Wille der stark alkoholisierten Frau fr die Angeklagten nicht hinreichend sicher erkennbar gewesen sei. Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Nebenklgerin mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gesttzten Revisionen. Ihre Revisionen haben mit der Sachrge Erfolg. II. Die Beweiswrdigung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfe h - ler auf. Allerdings hat es das Revisionsgericht regelmûig hinzunehmen, wenn der Tatrichter wegen nicht auszurumender Zweifel einen Angeklagten fre i - spricht, da die Beweiswrdigung grundstzlich Sache des Tatrichters ist. In diesen Fllen beschrnkt sich die revisionsgerichtliche Nachprfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25 m.w.N.). So verhlt es sich hier. 1. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die ± in der Hauptverhan d - lung schweigenden ± Angeklagten im Ermittlungsverfahren wiederholt zur S a - che eingelassen. Hierzu teilt der Tatrichter lediglich mit, daû beide Angeklagte zunchst bestritten htten, mit der Nebenklgerin sexuell verkehrt zu haben; nach Vorliegen des Ergebnisses eines ihn insoweit belastenden DNA- - 5 - Gutachtens habe der Angeklagte A dann eingerumt, mit der Nebenklgerin einvernehmlich vaginal verkehrt zu haben; der Angeklagte K hing e - gen habe nach wie vor bestritten, berhaupt in dem Keller gewesen zu sein (UA S. 3). Zu der Frage, wie sich die wiederholt vernommenen Angeklagten zu weiteren Einzelheiten des Geschehens geuûert haben, etwa der Kontaktau f - nahme zur Nebenklgerin oder deren Verhalten gegenber dem Zeugen L nach der Rckkehr in den Imbiû, verhlt sich das Urteil dagegen nicht. Eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen ist nach stndiger Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs aber dann geboten, wenn ± wie hier ± Au s - sage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhngt, we l - cher Person das Gericht Glauben schenkt. Bei einer solchen Beweislage muû der Tatrichter erkennen lassen, daû er alle Umstnde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 23 m.w.N.; zur Wiedergabe der Angaben im Urteil vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Dies gilt nicht nur im Falle einer Verurteilung, sondern auch dann, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht be r - zeugen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 550; BGH Urt. v. 21. August 2001 ± 5 StR 89/01). Die Beweiswrdigung ist auch insoweit lckenhaft, als ber die DNA- Analyse hinaus nicht mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis die körperliche U n - tersuchung der Nebenklgerin gefhrt hat. Das Vorhandensein oder das Fe h - len von Verletzungen htten jedenfalls als Indiz die Überzeugungsbildung der Strafkammer ± gleich in welche Richtung ± beeinflussen können. Eine Erört e - rung war um so mehr geboten, als die Untersuchungen der Nebenklgerin nur wenige Stunden nach dem Zusammentreffen mit den Angeklagten durchgefhrt worden sind und somit ein (Positiv- oder Negativ-) Befund von besonderem - 6 - Beweiswert htte sein knnen. Angesichts der knabenhaften Statur der N e - benklgerin (Krpergrûe: 1,56 m; Gewicht: 40 kg) und ihrer Bekundungen, daû sie bei dem gegen ihren Willen vollzogenen Analverkehr erhebliche Schmerzen empfunden habe, htte ein solches Vorgehen naheliegend zu en t - sprechenden Verletzungen gefhrt. Ein solches Untersuchungsergebnis stnde zudem im Gegensatz zu der Behauptung des Angeklagten A , mit der Nebe n - klgerin nur vaginal verkehrt zu haben. Zwar darf eine lgenhafte Einlassung grundstzlich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen fr die Schuld eines Ang e - klagten gewertet werden (vgl. dazu BGHR StPO § 261 berzeugungsbildung 30, 33). Dies macht eine Errterung jedoch nicht von vornherein entbehrlich, zumal hier aufgrund der schwierigen Beweislage eine besonders sorgfltige Wrdigung aller Verdachtsmomente angezeigt war. Ein Errterungsmangel liegt ferner folgender Bewertung des Tatgerichts zugrunde (UA S. 31, 32): Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, daû die von der Nebenklgerin geschilderten Vorgnge ± vom Betreten des Imbisses, dem Geschehen im Keller bis zur Rckkehr in den Verkaufsraum ± mit dem Zeitraum von ca. 10 - 15 Minuten, in dem nach der Aussage des Zeugen S die Angeklagten mit der Nebenklgerin aus dem Imbiû verschwunden sein knnten, kaum zu vereinbaren seien. Gerade angesichts der hufig anz u - treffenden Ungenauigkeit von Zeitangaben, die auf bloûer Schtzung beruhen (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht 2. Aufl. Rdn. 616 ff., 620), htte hier begrndet werden mssen, warum die Zeitangabe des Zeugen ohne weiteres als zuverlssig erachtet wurde. Vor allem lût die Strafkammer bei ihrer Wertung ersichtlich auûer acht, daû es in dem fraglichen Zeitraum im Keller unstreitig zum Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklgerin und dem Angeklagten A gekommen ist. Ein weiterer ± nach der Anklage vom Ang e - klagten K unmittelbar danach vollzogener ± Analverkehr htte nicht w e - sentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen mssen. So bewertet das Gericht das - 7 - von der Zeugin geschilderte objektive Geschehen an anderer Stelle auch durchaus als einen ªdenkbarenº Geschehensablauf (UA S. 12), was mit der oben geschilderten Wrdigung schwerlich in Einklang zu bringen ist. 2. Die Beweiswrdigung begegnet darber hinaus weiteren durchgreife n - den Bedenken. So zieht die Strafkammer die fr den Tatnachweis ausschla g - gebende Glaubhaftigkeit der Nebenklgerin auch deswegen in Zweifel, weil die Zeugin Ab der Nebenklgerin im Hinblick auf einen hnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 1992 ± Verdacht der Vergewaltigung der Nebenklgerin durch einen Taxifahrer ±, soweit es die Kontaktaufnahme und den Austausch von Zrtlichkeiten zwischen der Nebenklgerin und dem damaligen Tatve r - dchtigen betraf, glaubhaft widersprochen habe (UA S. 45, 46). Die Strafka m - mer begrndet die besondere Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Ab unter anderem damit, daû ªaus Grnden fraulicher Solidarittº ªviel eher ... d a - mit zu rechnen gewesen wreº, daû sie die Version der Nebenklgerin gesttzt htte. Das Tatgericht geht damit offenbar davon aus, daû weibliche Beweispe r - sonen grundstzlich geneigt seien, ªaus Grnden weiblicher Solidarittº ± auch falsche ± Angaben anderer Frauen zu besttigen. Das ist ebenso haltlos wie die Annahme des Tatgerichts, daû lesbischen Frauen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Besonderheiten mnnlicher Haarfrisuren nicht auffielen (vgl. UA S. 33). Das Urteil enthlt eine Vielzahl weiterer Ungereimtheiten in der Bewei s - wrdigung: so bewertet es das Tatgericht insbesondere als ªuûerst beme r - kenswertº, daû eine ªvor Gericht als Vergewaltigungsopfer auftretende Bel a - stungszeuginº Anregungen mehrerer Verfahrensbeteiligter zurckgewiesen habe, ber intime Details in nichtffentlicher Hauptverhandlung aussagen zu drfen. - 8 - 3. Schlieûlich ist das Tatgericht der Pflicht zur Gesamtschau aller ma û - geblichen Beweisumstnde (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.) nur unvollstndig nachgekommen. So wird im Urteil ± auf Grundlage der Aussage des Zeugen L (UA S. 38) ± zwar festgestellt, daû die N e - benklgerin nach Rckkehr in den Imbiû laut erklrt habe, sie sei hier soeben vergewaltigt worden; diese Äuûerung habe sie spter auf der Straûe wiede r - holt. In der nachfolgenden Wrdigung geht der Tatrichter jedoch ausschlieûlich auf die vom Zeugen L behaupteten Zudringlichkeiten der - 9 - Nebenklgerin ihm gegenber ein und leitet (auch) daraus die Unglaubhafti g - keit ihrer Angaben ab, ohne sich jedoch mit den obigen, die Angeklagten bel a - stenden Äuûerungen der Nebenklgerin auseinanderzusetzen. Harms Hger Basdorf Gerhardt Schaal
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