5 StR 501/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünfJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschriftdes Generalbundesanwalts merkt der Senat auch zum Verteidigerschrift-satz vom 15. Dezember 2003 an:1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keinePflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver-fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre-chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli-che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115aStPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt undspäter verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163aAbs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkon-sultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be-lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus derMittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes. - 3 -2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In-halt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteresdurch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa-gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nichtetwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge-stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er-statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu-verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.Ein Zirkelschluß liegt hierin entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dadie Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab-hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werdenkann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des An-geklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland be-ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei-nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß dasLandgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxem-burg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie-ßen zu können, beschwert diesen nicht.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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