5 StR 501/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 16. Juli 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in Rum344nien erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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