5 StR 501/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 5. Mai 2010 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts, die durch das weitere Revisionsvorbringen nicht ent-kr344ftet werden, bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten beanstandeten Verletzungen des 247 253 StPO sind nicht in zul344ssiger Weise ausgef374hrt. Die r374gebegr374ndenden Tatsachen wer-den jeweils durch den Beschwerdef374hrer nicht vollst344ndig vorgetragen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Den Verfahrensbeanstandungen liegen vier durch den Vorsitzenden der Strafkammer nach 247 253 Abs. 1 StPO angeordnete Verlesungen von Nieder-schriften 374ber polizeiliche Zeugenvernehmungen zum Zwecke der Ged344cht-nisunterst374tzung zugrunde. Die Verlesungen erfolgten jeweils, nachdem die Zeugin T. erkl344rt hatte, sie k366nne sich auch auf Vorhalt nicht an ein-zelne ihrer Angaben im Rahmen fr374herer polizeilicher Vernehmungen erin-nern. Ausweislich des Revisionsvortrags 226 und mangels staatsanwaltschaftli-cher Gegenerkl344rung unwiderlegt 226 wurde die Zeugin nach jeder einzelnen Verlesung weiter vernommen und machte jeweils 204weitere Angaben zur Sa-che223. Der Beschwerdef374hrer erblickt in diesem sukzessiven Vorgehen der - 3 - Strafkammer eine rechtsfehlerhafte Durchbrechung des Unmittelbarkeits-grundsatzes durch den Urkundenbeweis. Im Grundsatz zutreffend hebt die Revision darauf ab, dass ein Zeuge vor Anordnung der Protokollverlesung nach 247 253 Abs. 1 StPO vollst344ndig, ge-gebenenfalls auch unter Einsatz von Vernehmungsbehelfen 226 die regelm344337ig ausreichen werden 226 vernommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1965 226 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 162; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 253 Rn. 3; Alsberg/N374se/Meyer, Der Beweisantrag im Strafpro-zess, 5. Aufl., S. 277 mN). Im Sinne bestm366glicher Wahrheitsermittlung ist der Zeuge dabei zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist (247 69 Abs. 1 Satz 1 StPO); daran anschlie337end ist er zu vernehmen (247 69 Abs. 2 StPO). Diese Vorgaben verbieten es indes nicht, die Zeugenvernehmung im Interes-se des Zeugen, aber auch einer z374gigen Verfahrensf374hrung angemessen zu strukturieren, namentlich komplexen Verfahrensstoff in einzelne Abschnitte zu gliedern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1965 226 4 StR 343/65, bei Dal-linger MDR 1966, 25; E. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Teil II, 247 69 Rn. 4; zur Strukturierung der Sachvernehmung des Angeklagten vgl. KK-Schneider, StPO, 6. Aufl., 247 243 Rn. 39). Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiell-rechtlichen Sinne und damit naheliegenderweise verschiedene Beweisthemen im Sinne des 247 69 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rogall in SK-StPO, 45. Lfg., 247 69 Rn. 12), ist eine daran orientierte Vernehmungsgestal-tung regelm344337ig sogar geboten. Der Zeuge hat sein Wissen jeweils f374r das einzelne Beweisthema im Zusammenhang vorzutragen. Kann er sich dabei nach einer vollst344ndigen auch unter Einsatz von Vorhalten durchgef374hrten Vernehmung an einzelne Tatsachen nicht erinnern, so begr374ndet eine daran ankn374pfende Protokollverlesung einen Versto337 gegen 247 253 Abs. 1 StPO grunds344tzlich auch dann nicht, wenn anschlie337end die Vernehmung bezogen auf weitere Beweisthemen fortgef374hrt wird. - 4 - Daher ist zum Gegenstand einer zul344ssigen Verfahrensbeanstandung nach 247 253 Abs. 1 StPO namentlich bei umfangreichen Anklagevorw374rfen auch zu machen, ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die Strafkammer gegliedert wurde. Anderenfalls ist dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung verschlossen, ob das Erfordernis einer der Verlesung vorangehenden voll-st344ndigen Zeugenvernehmung durch das Tatgericht erf374llt worden war. Dazu verh344lt sich das Revisionsvorbringen hier nicht. Der Senat kann mit Blick auf diesen Zul344ssigkeitsmangel es dahin stehen lassen, ob der Revisionsf374hrer zum Erhalt seiner Verfahrensr374ge bei s344mtli-chen einzelnen Anordnungen nach 247 253 Abs. 1 StPO vom Zwischenrechts-behelf des 247 238 Abs. 2 StPO h344tte Gebrauch machen m374ssen (vgl. Mosba-cher in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 253, Rn. 26) und ob auf einem etwaigen Versto337 mit der hier gegebenen Zielrichtigung ein Urteil 374berhaupt beruhen k366nnte. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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