BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 501/14 vom 6. November 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 beschlo s- sen: 1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) des Landgerichts Ne u- ruppin vom 16. Juni 2014 eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das g e- nannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der An - geklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen und gewerbsmäß i- ger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch d em Angeklagten entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Recht s- mi t tels . Gründe: Diebstahls in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen un d e- neun Monaten verurteilt. 1 - 3 - Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf d as noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Verfa s- sungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Januar 2014 2 StR 495/12, NStZ 2014, 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fa ll 9 des Urteils (A n- klagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der Einzelstrafe für diese Tat; der Gesamtstrafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, weil der Sen at ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen ist die Revision unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2
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