ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/17 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführer am 23. Mär z 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn und den Mitangeklagten F . betrifft, zur Tat 2 der Urteil s- gründ e sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, hi n- sichtlich des Zweitgenannten auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellu n- gen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der ve r- wendeten Schreckschusswaffen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten W . und die hierdurch entsta n- denen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionskl ä- gerin, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W . und diejenige des Angeklagten We . werden als u n- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen i m Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 4. Der Angeklagte We . hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags s chrift vom 16. Febr u- ar 2017 zur Tat 2 zutreffe nd ausgeführt: nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abf euern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Bescha f- Der Senat hebt daher di e Verurteilung des Angeklagten W . wegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die Au f- hebung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F . zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft . Dies entzieht auch der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den Vo r- wegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Dezember 2014 5 StR 538/14). Mutzbauer Sa nder Schneider Berger Mosbacher 1 2
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