5 StR 502/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25 . November 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 3. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner R e- vision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rech tsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision rügt zu Recht die Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Dem liegt folgendes in z ulässiger Weise vorgetragenes ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensgeschehen zugrunde: Zwischen dem Verteidiger des Beschwerdeführers und dem später den Vorsitz führenden Berichtersta t- ter fand vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine verständigungsbezog e- ne Erörterung nach § 202a StPO statt. In dem Aktenvermerk über ein hierzu mit dem Verteidiger geführtes Telefon at teilte der Berichterstatter unter and e- h- keit einer einvernehmlichen Verhandlung erörtert. Nach vorläufiger Einschä t- zung der Kammer kann im Falle eines Geständnisses bei einem nicht vo rb e- straften Angeklagten eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich zur Anwe n- 1 2 - 3 - Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO kam es nicht, nachdem der Verte i- diger noch vor der Eröffnung des Hauptver fahrens angekündigt hatte, dass der Angeschuldigte seine Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs b e- treiben werde. In der Hauptverhandlung unterließ es der Vorsitzende, das dokumentierte Verständigungsgespräch bekannt zu geben. Es liegt ein Verfahren sfehler vor, auf dem das Urteil beruht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2013 ausgeführt: Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO muss der wesentliche Inhalt verstä n- digungsbezogener Gespräche zwischen den Verfahrensbete iligten nach § 202a StPO im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes vom Vorsitzenden mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen. Weder das Verständigungsgespräch noch dessen Ergebnis sind durch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts in der Haupt verhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten transparent gemacht und im Protokoll entsprechend dokumentiert worden. Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerh alb der Haup t- verhandlung geführt wurden, führt jedoch regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u. a., NJW 2013, 1058, 1 0 67 Rn. 97; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12 [NJW 2013, 3046]). Hier gilt nichts anderes. Zum e i- nen ist für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der einschl ä- gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts ersich t- lich. Zum anderen dient die Bekanntgabe verst ändigungsbezogener Erörterungen gerade der Unterrichtung des Angeklagten, der hieran nicht teilgenommen hat und also auf diesem Weg Kenntnis von der Sichtweise des Gerichts zum Zwecke der Einrichtung seiner Verteid i- gung erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 3 4 5 - 4 - 2 StR 195/12, [NJW 2013, 3046, 3047 f.]). Vor diesem Hintergrund kann anders als in Fällen, in denen der Angeklagte an den Erörteru n- gen beteiligt war, ein Einfluss der unterbliebenen Unterrichtung auf sein Verteidigungsverhalt en nicht au sgeschlossen werden. Dem folgt der Senat. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 6
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