ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 502/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land g e- richts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend be merkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzli ch keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insb e- sondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generel l eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke
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