ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR502.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 502/16 vom 26. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlo s- sen: 1 . Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung i n den v o- rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des L andgerichts Berlin vom 10. J u- ni 2016 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen . 2 . Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s- gerichts wird al s unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO). Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat nicht mitgeteilt, wann das der Fristeinhaltung entgegenst e- hende Hindernis weggefallen ist; sein Antragsvorbring en ist zudem nicht glau b- haft gemacht (vgl. KK - Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN). Im Übrigen ergibt sich aus der Erklärung des Angeklagten vom 9. August 2016 und dem darauf folgenden Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. 2. Der zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig ve r- worfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 1 2
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