5 StR 503/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Revision de s Angeklagten wird d as Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 22. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere J u- gend kammer des Landg erichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbezi e- hung eine r rechtskräftigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von zwei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg . Nach den Feststellungen des Landgerichts provozierte und bedrängte der alkoholisierte Angeklagte, der am frühen Morgen des 5. November 2011 mit einer Gruppe Jugendlicher unterwegs war, gemeinsam mit dem Zeugen L . auf der Straße den Nebenkläger . Als dieser sich von seinen Ve r- folgern abwandte, stach der Angeklagte ihn mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt mit zwei Messerstichen in den linken R ückenbereich und verletzte ihn lebensgefährlich . Der Angeklagte hat te sich in seiner ersten polizeilichen Vernehmung geständig eingelassen . In der Hauptverhandlung hat er sein Geständnis weitgehend widerrufen und versucht , den Verdacht auf den Zeugen L . 1 2 3 - 3 - zu lenken (UA S. 47 , 49 ) . Er hat zudem d- kommission noch sehr durch seinen vorherigen Alkoholkonsum beeinflusst gewesen . Das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme , in der er auch von ei nigen seiner jugendlichen Begleiter belastet wurde, von der Glaubhaftigkeit seiner unmittelbar nach der Fes t- nahme getätigten A ngaben überzeugt . Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Landgericht nicht d en erziehungsberechtigten Eltern des Ange klagten das ih nen von Amts wegen nach § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO zu gewährende letzte Wort (vgl . BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 5 StR 98/02, NStZ - RR 2002, 346 mwN ) erteilt hat . D ie Eltern des Angeklagten hatten zwar in der Haup t- verha ndlung am 30. April 2012 vor dem Angeklagten das letzte Wort , jedoch ist nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und den Bezu g- nahmen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf die Schlussvorträge am 9. Mai 2012 im letzten Hauptverhandlungstermi n am 22. Mai 2012 nur noch dem Angeklagten das letzte Wort gewährt worden , nicht jedoch dessen anwesenden Eltern . Der Verfahren sfehler führt entgegen dem Antrag des Generalbunde s- anwalts zur Aufhebung des Schuld - und Strafausspruchs. Der Senat vermag nic ht aus zu schließen, dass die Eltern des Angeklagten, die bei der geständ i- gen Einlassung im Ermittlungsverfahren sogar anwesend gewesen waren , nach erneuter Beweisaufnahme Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit des widerrufenen Geständnisses und zu einer möglichen Selbstbelastung s- motivation ihres Sohnes getätigt hätten. Auf die erhobene Sachrüge insbesondere die Frage einer eventuell nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge 4 5 6 - 4 - Alkoholkonsums, der freilich bei der Anw endung von Jugendstrafrecht hier möglicherweise kein großes Gewicht zukäme kommt es für die revision s- rechtliche Überprüfung demnach nicht mehr an. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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