5 StR 504/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Görlitz vom 27. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Angesichts des außergewöhnlich umfangreichen Urteils merkt derSenat an: Bei der Darstellung der Vorstrafen ist die Mitteilung derzu diesen jeweils getroffenen Feststellungen zur Sache überflüs-sig, soweit sich aus diesen Tatsachen nicht etwa Folgerungen fürdie zu entscheidende Sache ergeben.Harms Häger RaumBrause Schaal
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