5 StR 504/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Tot-schlags verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und vors344tz-licher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung wegen Tot-schlags beschr344nkte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Die Ver-fahrensr374ge versagt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand ha-ben. 1 - 3 - 1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass in der seit 1986 bestehen-den Ehe des Angeklagten im Laufe des Jahres 2005 Probleme auftraten, da seine zunehmende Montaget344tigkeit die Ehefrau st366rte. Diese unterhielt be-reits seit l344ngerer Zeit heimlich ein intimes Verh344ltnis mit ihrem Nachbarn R. M. . Im Oktober 2005 erreichte den Angeklagten die Nach-richt vom Tode seiner Mutter. Wenige Tage darauf er366ffnete ihm seine Ehe-frau, dass sie ihn nicht mehr liebe und sich von ihm trennen wolle. Beide Nachrichten ersch374tterten den Angeklagten, f374r den seine Familie stets das Wichtigste gewesen war, zutiefst. 2 Den Abend des 3. November 2005 verbrachten die Eheleute mit dem Ehepaar R. und O. M. in ihrem Hof. Zum Essen trank man Bier und einen Liter Wodka. Als kein Bier mehr zur Verf374gung stand, ging der Angeklagte gegen 22.00 Uhr schlafen. Er f374hlte sich m374de und betrunken. 3 4 Als er zwischen Mitternacht und 1.00 Uhr des 4. November 2005 auf-wachte, feststellte, dass seine Frau weder in der Wohnung noch im Hof war, und er sie auf ihrem Mobiltelefon nicht erreichen konnte, verd344chtigte er sei-ne Ehefrau, mit R. M. ein Verh344ltnis zu haben. Er rief bei O. M. an und sah seinen Verdacht best344tigt, als diese ihm erkl344rte, ihr Ehemann sei nicht zuhause, sie wisse auch nicht, wo er sei. Der Angeklagte beschloss, seine Frau mit seinem Auto zu suchen. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, wobei seine alkoholbedingte Fahrunt374chtigkeit festgestellt wurde. Auf dem Polizeirevier wurde ihm um 3.06 Uhr eine Blutprobe ent-nommen. Anschlie337end wollte er, sogar unter erneuter Verwendung seines Autos, seine Ehefrau, die er weiterhin telefonisch nicht erreichen konnte, su-chen. Als O. M. in einem erneuten Telefongespr344ch seinen Ver-dacht von einem intimen Treffen ihres Mannes mit seiner Frau zur374ckwies, erkl344rte der Angeklagte, er werde beide suchen und 204sie erstechen223. Vor Ver-lassen des Hauses steckte er ein K374chenmesser ein. - 4 - Gegen 4.45 Uhr fuhr seine Frau in Begleitung von R. M. in dessen Auto vor. Der Angeklagte fragte sie, wo sie gewesen sei. Sie ent-gegnete, es gehe ihn nichts an, er schlug ihr mit der Hand mehrmals in das Gesicht. Der Angeklagte fragte nun R. M. : 204Wie war denn meine Frau?223, und versuchte, sie erneut zu schlagen. M. ging mit F344us-ten auf den Angeklagten los. Der Angeklagte 226 auf den zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille einwirkte 226 versuchte zu-n344chst vergeblich, M. mit einer Flasche zu treffen. Er hatte 204das Ge- f374hl, dass M. ihm das Liebste genommen hatte, als223 dieser 204jetzt auch noch mit F344usten auf ihn zuging, versp374rte er Hass223. Er nahm das Messer aus der Jacke und zog es M. von links nach rechts 374ber die untere Gesichtsh344lfte. Sodann stach er ihm mehrfach wuchtig in den linken unteren Brustkorb. M. sackte zusammen; er verstarb noch am selben Tag an den t366dlichen Stichverletzungen. 5 6 Der Angeklagte ging in den Hausflur, wo seine Ehefrau ihm das Mes-ser aus der Hand nahm. Er begab sich auf den Dachboden und versuchte, sich zu erh344ngen, was ihm misslang, da der Strick entzweiriss. Schlie337lich wartete er im Hof auf das Eintreffen der Polizeibeamten. Auch in der Unter-suchungshaft versuchte er mehrmals, sich das Leben zu nehmen. Das Schwurgericht ist von einer nicht erheblich beeintr344chtigten Steu-erungsf344higkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Tat als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des 247 213 zweite Alt. StGB angesehen. 7 2. Die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit erweist sich als rechtsfehlerhaft. W344hrend eine allein alkoholbedingt verminderte Steue-rungsf344higkeit nachvollziehbar abgelehnt worden ist, lassen die Feststellun-gen eine hinreichende Auseinandersetzung damit vermissen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit seiner alkoholbedingten Beeintr344chtigung, das Gewicht einer die Schuldf344- 8 - 5 - higkeit erheblich beeintr344chtigenden tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung er-langt hat. a) So ist das Schwurgericht zwar von einer 204besonderen Affektkonstel-lation223 ausgegangen. Im Hinblick auf die detaillierte Schilderung des Ange-klagten und das 204Fehlen von Merkmalen, die f374r ein Affektdelikt sprechen223 hat es ein 204gesteuertes Verhalten223 des Angeklagten angenommen, was auch die telefonische Ank374ndigung der Tat gegen374ber O. M. und das besonnene Auftreten gegen374ber den die Verkehrskontrolle vornehmenden Polizeibeamten belege. Diese W374rdigung begegnet durchgreifenden Beden-ken. 9 10 b) Die angef374hrten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzungen des 247 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beeintr344chti-gung des Steuerungsverm366gens auszuschlie337en. Teilweise decken sie sich auch nicht mit den Feststellungen. 11 Abgesehen davon, dass eine besonders exakte, detailreiche Erinne-rung des Angeklagten im Urteil nicht belegt ist, kann erhalten gebliebene Er-innerung an das Tatgeschehen ohnehin nur eingeschr344nkt als Anhaltspunkt f374r intaktes Steuerungsverm366gen herangezogen werden (BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366rung 5). Es handelt sich dabei nur um einen von vielen As-pekten, die als Indizien 226 nicht als Ausschlusskriterien 226 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung f374r und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Af-fekts sprechen k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366rung 3 und 5; BGHR StGB 247 21 Affekt 4 bis 6). Soweit das Schwurgericht die Vorank374ndigung der Tat als Beleg ge-gen einen die Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigenden Affekt wertet, kann dem angesichts der belegten Feststellungen nicht gefolgt werden. So lassen die Urteilsgr374nde bewusst offen, ob sich die Drohung im Telefonat mit Frau M. auch gegen das sp344tere Tatopfer richtete (UA S. 8, 13). Damit 12 - 6 - bleibt aber auch offen, ob die konkrete Tat tats344chlich angek374ndigt worden ist. Zudem k366nnte dies auch bereits im Zuge einer sich aufbauenden affekti-ven Aufwallung erfolgt sein. Das Auftreten des Angeklagten bei der knapp zwei Stunden vor der Tat liegenden Polizeikontrolle l344sst nur sehr bedingt R374ckschl374sse auf das Gewicht der affektiven Erregung bei der Konfrontation mit seiner Frau bzw. mit deren Liebhaber zu. 13 c) Jedenfalls aber l344sst die Begr374ndung des Schwurgerichts besorgen, dass es wesentliche, f374r einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Kri-terien bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht erwogen hat (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Af-fektdelikte: Salger in Festschrift f374r Tr366ndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.), wie vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Ausgangssituation insbeson-dere die Pers366nlichkeitsfremdheit der Tat, den von elementarer Wucht ge-kennzeichneten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine Einengung der Wahrnehmung des Angeklagten auf den Verlust des 204Liebsten223 durch eine ihn zudem angreifende Person, ein pl366tzliches Abklingen des Aggressions-schubs unmittelbar nach der Tat mit anschlie337endem Suizidversuch. Rechts-fehlerhaft ist insbesondere auch uner366rtert geblieben, inwieweit sich die al-koholische Enthemmung affektbeg374nstigend ausgewirkt haben k366nnte (vgl. hierzu: BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13). Auch eine Ber374cksichtigung m366glicher anderer konstellativer Faktoren wie Erm374dung und Ersch366pfung ist nicht zu erkennen. 14 4. Der Senat vermag daher angesichts der aufrechterhaltenen Fest-stellungen zwar eine v366llige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit auszu-schlie337en, nicht jedoch, dass das Landgericht bei gebotener umfassender Pr374fung des Gesamtverhaltens des Angeklagten 226 gegebenenfalls nach Be-ratung durch einen anderen Sachverst344ndigen 226 eine dem Zusammenwirken der affektiven Erregung und der alkoholischen Beeintr344chtigung geschuldete 15 - 7 - tiefgreifende Bewusstseinsst366rung angenommen und diese strafmildernd ber374cksichtigt h344tte, m366glicherweise unter weiterer Anwendung von 247247 21, 49 Abs. 1 StGB auf den rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Strafrahmen des 247 213 StGB, jedenfalls aber unter st344rkerer Gewichtung der 374brigen gravie-renden strafmildernden Faktoren zu Gunsten des Angeklagten. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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