ECLI:DE:BGH:2016:060416U5STR504.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 504/15 vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr . Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W . , Rechtsanwältin B. als Verteidiger, Rechtsanwalt N . , Rechtsanwalt K. als Nebenklagevertreter, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. April 2015 au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs M o- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eing e- legte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten zudem erhobene Verfa h- rensbeanstandung nicht ankommt. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Nach der Trennung von seiner Ehefrau ging der nicht vorbestrafte Ang e- klagte, der bis zu seiner Inhaftierung als Handschriftensachverständiger im Landeskriminalamt Sachsen tätig war, im Jahr 2000 eine Beziehung zu einem Mann ei n. Im Jahr 2003 erfolgte nach der Ehescheidung die Eintragung der L e- benspartnerschaft. In der neuen Beziehung lebte der Angeklagte die Freiheit zu weiteren sexuellen Kontakten offen aus. Nachdem er etwa im Jahr 2005 ers t- mals mit sadomasochistischen Praktik en in Kontakt gekommen war, registrierte er sich Anfang September 2013 auf einer Internetseite, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigen. V om 6. September bis 5. Nove m- ber 2013 verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unte r- anderen Menschen interessiert zu sein, und bemühte sich, Treffen zu vereinb a- ren. Hierbei verwies er mit Blick auf das im Keller des von ihm bewohnten Ha u- ses eingerichte te SM - Studio darauf, über geeignete Räumlichkeiten für die e- ren durchführen zu wollen. Fast ausnahmslos blieb es beim schriftlichen Au s- tausch. Nur in zwei Fällen kam es zu persönlich en Treffen. Am Abend des 12. September 2013 holte der Angeklagte den damals 30 Jahre alten Zeugen Bu . in dessen Wohnung in Baden - Württemberg ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüll t, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er zur Mitwirkung nicht mehr bereit sei; der Zeuge Bu . Bei seinen Versuchen, ein Treffen zu vereinbaren, hatte der Angeklagte nur noch bei dem 59 - jährigen Tatopf er St . Erfolg. Dieser 2 3 4 5 - 5 - war zumindest seit dem Jahr 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, n- ten Internetseite angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Ang e- klagten auf. In der Folge kam es zu wiederholten schriftlichen und telefonischen Kontakten. Immer wieder drang St . hierbei auf eine konkrete Vera b- redung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo er vom Angeklagten abgeholt wurde. In der Nacht zuvor war dieser in seinem SM - Studio vor eine Kamera getreten. Mit den Hä n- den an seine m Geschlechtsteil manipulierend großes Schlachtfest sei, was s- bahnhof unterhielten sie sich über das gemeinsame Vorhaben, zu dem St . im Unterschied zum Angeklagten fest entschlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus des Angeklagte n drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte ihn im Kellerstudio e r- hängen sollte. Mit einem ca. 4,10 m langen und 10,90 mm starken Kletterseil wurde ein sog enannter Henkersknoten mit fünf bis fünfeinhalb Wicklungen geknüpft. Das andere Ende des Seiles verknotete der Angeklagte an einem Karabinerhaken, der sich am Ende des Seilzuges einer an einem Deckenbalken befestigten elektrischen Drahtseilwinde befand. St . legte sich die Schlinge um den Hals und zog sie zu. Auf seine Aufforderung verknotete der Angeklagte ihm die Hände auf dem Rücken mit Plastikkabelbindern. Zwischen 17: 43 Uhr und 17 : 45 Uhr zog der Angeklagte St . mittels der Seilwinde nach oben. Durch die Einwirkung des Kö r- pergewichts von 8 3 kg zog sich die Schlinge zu und komprimierte die Hal s- schlagadern mit der Folge einer bereits nach wenigen Sekunden eintretenden 6 7 - 6 - Bewusstlosigkeit. Durch das Zusammenziehen der Schlinge sowie der Knoten und die Belastungsdehnung des Materials verlängerte s ich das Seil, so dass St . mit den Füßen den Boden wieder berührte. Wegen der unmitte l- bar nach Kompressionsbeginn eingetretenen Bewusstseinstrübung bestand jedoch für ihn keine Möglichkeit mehr, sich aus der Schlinge zu befreien. Der Ang eklagte handelte, um St . in dessen Einverständnis zu t ö ten. Durch die Tötung wollte der voll schuldfähige Angeklagte die a n- schließende Zerstückelung des Körpers, insbesondere die Präparation der G e- nitalien , ermöglichen, von der er sich se xuellen Lustgewinn versprach. Um 17: 47 Uhr schaltete der Angeklagte eine Videokamera an, die er b e- reitgestellt hat te , um sich durch die späteren Aufnahmen der Zerstückelung des Leichnams eine dauerhaft verfügbare sexuelle Stimulanz zu verschaffen. Nac h- d em bis ca. 17: 49 Uhr der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sich t- bar gezuckt hatte, ließ der Angeklagte die Seilwinde wieder herunter und scha l- tete die Videokamera aus. Todeszeitpunkt und - ursache konnten nicht festg e- stellt werden. St . verstarb entweder durch Ersticken infolge des Hängens oder durch einen ihm durch den Angeklagten später beigebrachten Kehlschnitt, sofern dieser noch vor Eintritt des Hirntodes erfolgte. Nachdem der Angeklagte den Leichnam an den Füßen aufgehängt hatte, schaltete er die Kamera erneut ein. In den folgenden 15 Minuten legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Messer die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Danach st ellte er d ie Kamera aus. Als er sie um 19: 02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Körper bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Kopf abgetrennt, den Rumpf durchschnitten und die Organe der Brust - und Bauc h- 8 9 10 - 7 - einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den Penis hatte er dort auf einer silbernen 07 Uhr filmte sich der Angeklagte d a- bei, wie er nunmehr v ollständig unbekleidet mit einem Messer die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im A n- schluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit einem Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche in kleine Teile und vergrub d ie se im Garten, wo sie sp ä- ter fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein Hoden und der Penis feh l- ten. 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St . sei für den Ang e- klagten nicht handlungsleitend gewesen. Sein Entschluss habe schon festg e- standen, bevor es zum Kontakt mit dem Geschädigten gekommen sei. Der A n- geklagte habe seit Beginn seiner Cha t - Aktivitäten aus eigenem Antrieb nach Personen gesucht, die bereit wären, sich von ihm töten, insbesondere schlac h- ten zu lassen. Sein entsprechender Entschluss habe mithin bereits festgesta n- den, bevor St . sich ihm als Opfer anbot. Dass d ieser dabei den ernstlichen Wunsch hatte, getötet und verspeist zu werden, sei für den Ang e- klagten zwar notwendige Voraussetzung zur Durchführung der Tat, aber nicht handlungsleitendes Motiv gewesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte w e- gen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur Ermöglichung h- sich sexuelle Befriedigung, zumindest aber sexuellen Lustgewinn versprochen und das Geschehen deswegen teilweise auf Video aufgenommen. 11 12 - 8 - Das Ausweiden und Zerlegen eines getöteten Menschen dokumentiere eine grob ungehörige und eine rohe Gesinnung zeigende H andlung, die eine me n- schenunwürdige und die Würde des Menschen als Gattungswesen missac h- tende Behandlung darstelle. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB hat das Landgericht abgesehen und die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Zwar habe der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht. Das in seiner Entschlussfähigkeit nicht beei n- trächtigte Tatopfer sei aber mit der Tötung nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe diese unbedingt gewollt. Angesichts der Nähe zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen mit einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen sei die Verhängung lebenslanger Fre i- u- sog enannten gleichartigen Taten zu erwarten. Er habe nach der Tat seine Suche nach O p- fern eingestellt und sei ne Aktivitäten im Internet beendet. Das von der Tat ang e- fertigte Video habe er gelöscht. Er habe Reue gezeigt und sich bei den Angeh ö- rigen des Tatopfers entschuldigt. 3. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die revis i- onsgerichtlich er Kontrolle nur begrenzt zugängliche Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn sie erweist sich als lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht hat die Möglic h- keit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlosse n, dass St . sich selbst get ö- tet hat. 13 14 - 9 - a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten in der Hauptve r- handlung, St . habe sich stehend in die Schlinge fallen lassen und somit selbst getötet, als unwahre Schutzbehaup tung angesehen. Es sei nicht möglich gewesen, dass dieser vor Einwirkung seines Körpergewichts auf das Kletterseil mit den Füßen Kontakt zum Fußboden gehabt habe (UA S. 53). Zwar habe St . am Ende des Erhängungsvorgangs wieder Bodenkontakt ge r- handen gewesen seien (UA S. 56). Durch das Körpergewicht habe sich das Seil jedoch nach Ansicht des sachverständig beratenen Landgerichts während der Belastung im Bereich von der Oberkante des am Karabinerhaken befestigten Ank erstegs bis zur Unterkante des Henkersknotens von ca. 20,5 cm auf ca. 43,4 cm, mithin um 22,9 cm verlängert. Angesichts dessen sei sicher au s- zuschließen, dass St . vor Belastung des Seils mit seine m Körperg e- wicht auch nur mit den Zehenspitzen Bodenkontakt gehabt habe (UA S. 58). b) Diese Bewertung steht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der vom Landgericht getroffenen Feststellung, St . habe sich vor dem Tätigwerden des A ngeklagten die Schlinge des Henkersknotens selbst um den Hals gelegt und zugezogen (UA S. 24). Denn dies kann er nur getan haben, wenn er wenigstens auf Zehenspitzen stand. c) Diese Ausgangsposition kann ungeachtet der abweichend getroff e- nen Fest stellung auch nicht aufgrund der vom Landgericht mitgeteilten B e- rechnungen des Sachverständigen ausgeschlossen werden. Nach den insofern relevanten Daten befand sich die Unterkante des Lasthakens in einer Höhe von 196,5 cm. Infolge der Einwirkung des Kör pergewichts verlängerte sich das Seil im Bereich von der Oberkante des Ankerstegs bis zur Unterkante des Henker s- knotens von ca. 20,5 cm auf 43,4 cm (UA S. 58). Unbelastet befand sich die 15 16 17 - 10 - Unterkante des Henkersknotens somit in einer Höhe von 176 cm. Von die sem Knoten ging die Schlinge nach unten ab. Angesichts dessen erscheint es ohne Weiteres möglich, dass der 171 cm große St . in der ursprünglichen Position Kontakt zum Boden hatte. Es stellt eine Lücke dar, dass das Landg e- richt sich hiermit ni cht näher auseinandergesetzt hat. Das gilt umso mehr, als es im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführt, s- de . mit den Füßen wieder auf dem ein eventueller Verlust des Kontaktes zum Boden nur von kurzer Dauer gew e- sen sein kann. d) Allerdings hat das auch insofern sachverständig beratene Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, das durch das festgestellte Betätigen des Seilzuges erfolgte Zuziehen des Seils habe eine Kompression der Hal s- s- können. Schon die Bewusstseinstrübung habe eine Selbstbefreiung aus der Schlinge ausgeschlossen (UA S. 61). Danach stünde der ursprüngliche und möglicherw eise andauernde oder nach kurzer Zeit wieder bestehende Bodenkontakt dem vom Landgericht fes t- gestellten Geschehen nicht zwingend entgegen. Dies wäre freilich ebenso, wenn St . wie der Angeklagte es behauptet sich selbst in die Schlinge hät te fallen lassen. Auch dann hätte die unmittelbar nach dem Beginn der Kompression einsetzende Bewusstseinstrübung es ihm unmöglich g e- macht, die lebensgefährliche Lage insbesondere durch einen abstützenden 18 19 20 - 11 - Einsatz seiner Beine wieder zu beenden. Auch hiermi t hat sich das Landgericht nicht befasst. e) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass in die durchgeführten B e- rechnungen ein Vergleich zwischen der sich am unteren Rand des rechten Oh r- läppchens des Getöteten befindlichen Unterkante des Henkersknoten s ( 153,1 cm) und der Höhe dieses Knotens bei einer stehenden und den Kopf neigenden, jedoch einen Zentimeter kleineren Vergleichsperson einbezogen worden ist, ohne zu erörtern, ob sich Ohrläppchen beim Menschen stets im se l- ben Verhältni s zur Gesamtkörpergröße befinden . 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt aus den genannten Gründen (3.) zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) ebenfalls zur Aufhebung des U r- teils. Im Übrigen hat sie hinsichtlich der Beurteilung des Konkurrenzverhältni s- ses sowie des Rech tsfolgenausspruchs zum Nachteil des Angeklagten Erfolg. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Mord und die Störung der Totenruhe tateinheitlich verwirklicht, weil er die Zerstück e- lung des Leichnams von Anfang an geplant und in räuml ich - zeitlichem Zusa m- menhang mit der Tötung vorgenommen hat. Diese Umstände vermögen jedoch die angesichts der fehlenden identischen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) notwendige wertende Verknüpfung beider Tatbestände nicht zu tragen. Vielmehr steh en beide Delikte im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil der für die Begehung des § 168 StGB erforderliche vorherige Tod des Opfers als maßgebliche Zäsur anzusehen ist. b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter zu Recht, dass das Lan d- gericht von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, 21 22 23 24 - 12 - weil es deren Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Blick auf die Entsche i- dungen des Bundesverfassungsgericht s zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVe r fGE 45, 187) und des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 s- eracht et hat. Denn die hierfür herangezogene sog enannte Rechtsfolgenlösung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. aa) Die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Stra f- sachen (BGH, aaO) betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine A n- wendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermögl i- chungsabsicht ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.). bb ) Die Voraussetzungen der Rechtsfolgenlösung sind nicht erfüllt. u- ßergewöhnlicher Umstände haben , vorliegen (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen e r- 19. Mai 1981 GSSt 1/81, aaO, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos ersche i- nende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid d einer schweren Provokation verübt wo r- den sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das O p- 25 26 27 - 13 - fer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben (BG H, Beschluss vom 19. Mai 1981 GSSt 1/81, aaO, 119). Es müssen schuldmi n- dernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzl i- chen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechts guts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155). (2) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Angeklagte han delte nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er nach den Feststellungen primär zur Befriedigung seines G e- schlechtstriebs und damit in besonders verwerflicher Weise. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/0 4, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063). (3) Hieran vermochte auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu we r- den, nichts zu ändern. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes ohne zulässig e Relativierung an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergeben d e Ei n- willigungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537). Nur unter den engen vom Landgericht auf der Basis der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verne inten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.) Voraussetzungen dieser 28 29 - 14 - Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Me n- schen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen la s- sen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht und konnte vom L andgericht auch nicht auf die kaum verständliche Erwägung gestützt werden, St . habe getötet, zerstückelt und verspeist werden wollen und sei nicht lediglich wie das Opfer in dem Fall, der der Entscheidung aus dem Ja hr 2005 zugrunde lag (BGH, a aO) mit seiner Tötung einverstanden gewesen, um das Ziel einer Penisa m- putation zu verwirklichen (UA S. 88). cc) Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die tatgerichtliche Einschätzung, St . ychischen auf einer hinreichenden Prüfung beru ht. Er kann auch offen lassen, ob an der sog enannten Rechts folgenlösung überhaupt festzuhalten ist. 5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierfür weist der Senat auf das Folgende hin: a) Sollte das neue Tatgericht sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte St . erhängt hat, wäre bei der strafrechtl i- chen Bewert n- den Blick zu nehmen. Hierbei wäre zu würdigen, dass der Angeklagte im Ra h- men seiner ersten Vernehmung als Beschuld igter gegenüber der Polizei ang e- geben hat, St . (UA S. 30) und im Übrigen mit den von diesem für die Tat gemachten Vor gaben übereinstimmt. St . 30 31 32 - 15 - Verletzungen im Kopfbereich, außer natürlich den Kopf abschneiden, solange St . zum Zeitpunkt des Schnittes noch lebte, so wäre eine Verurte i- lung des Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Betracht zu ziehen. b) Sofern es ungeachtet der sonstigen auf eine durch den Angeklagten begangene Tötung hi ndeutenden Indizien (etwa Geständnis bei der ersten pol i- zeilichen Beschuldigtenvernehmung; durch St . geäußerter Wunsch, in näher beschriebener Weise getötet zu werden; gegen eine Selbsttötung sprechende sexuell untermauerte Phantasie, gesc hlachtet zu werden ) erneut auf die vom Tatgericht angestellten Berechnungen ankommen sollte, wird die Durchführung eines Versuchs mit einer derartigen Anordnung in Betracht zu ziehen sein, die mit der auf dem Video festgestellten Hängesituation im Erge b- nis identisch und dieser nicht nur ähnlich ist. c) Zudem wird g egebenenfalls auch die Gelegenheit bestehen, näher darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die seitens des rechtsmedizin i- w. gehabt haben könnte und welche wissenschaftlichen Erkenntnisse dieser Ei n- schätzung zugrunde liegen. Denn die vom Landgericht festgestellte unmittelbar nach Kompressionsbeginn einsetzende, zumindest weitgehende Handlungsu n- fähigkeit versteht sich nicht vo n selbst. d) Sollte das neue Tatgericht erneut feststellen, dass der Ange klagte vor dem Geschehen im Keller - Studio Crystal konsumiert und sich anschließend Zeitpunkt bereits bestehenden Tatplans bei der Bemessung einer eventuell zu 33 34 35 - 16 - verhängenden zeitige u- gutegehalten werden. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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