ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR504 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 504/16 vom 12. Januar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwe rdeführer am 12. Januar 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten M . , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen da s Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2015 zur Nachholung der Verfahrensrüge zu g e- währen, wird aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegr ündet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Hinsichtlich des Angeklagten A . wird aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts fest gestellt, dass das Gebot, das Verfahren zügig zu führen, nicht beachtet worden ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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