Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB § 327 Abs. 2 Nr. 3 1. Zu der im Rahmen des Tatbestands des unerlaubten Betreibens von A n- lagen gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Abgre nzung zw i- schen Beseitigung und Verwertung von Abfall. 2. Zu den Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grun d- wassers als eigenständigen Schutzgutes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 5 StR 505/12 Landgericht Cottbus 5 StR 505 /1 2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Oktober 20 13 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsan - lage u.a. Verfallsbe teiligte: 1. 2. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okt o- ber 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf , Richter Prof. D r. Sander , Richter in Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Bellay a ls beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin S . als Verteidiger in für den Angeklagten K . , Rechtsanwalt A . als Verteidiger für den Angeklagten N . , Rechtsanwalt H . als Vertreter der Verfallsbeteiligten zu 1 . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2011 mit den zugehörigen Fe ststellungen aufgehoben , soweit es de n Angeklagten K . betrifft . Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwal t- schaft verworfen . Die Staatskasse hat die durch die Revisionen der Staat s- anwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten N . und beider Verfallsbeteiligter zu tragen. 2. Auf die Revision en des Angeklagten K. und der Ve r- fallsbeteiligten zu 1. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten und diese Verfallsbeteiligte betrifft, mit den zugehörigen Feststellun gen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittel kosten , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - G r ü n d e Das Landger icht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen une r- laubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung a usgesetzt. Den Angeklagten N. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallen tsorgungsanlage freigesprochen. Des Weiteren hat das Landgericht gegen die N . GmbH (im folgenden N . GmbH) Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten K. un d N. sowie der beiden Verfallsb e- teiligten N. GmbH und der Kr . GbR eingelegten, auf eine Ve r- fahrensrüge sowie auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die vom Gen e- ralbundesanwalt lediglich hinsichtlich des Angeklagten K. und der Kr. GbR vertreten werden. Der Angeklagte K. und di e N. GmbH fechten das Urteil jeweils mit ihren unbeschränkten, ebenfalls auf eine Ve r- fahrens - und auf die Sachrüge gestützten Revisionen an. Die Revision en des Angeklagten K. und der N. GmbH haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfan g Erfolg. Die Revision der Staat s- anwaltschaft führ t auch zu Ung unsten des Angeklagten K. zur umfasse n- den Aufheb ung des Urteils . Soweit die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sich gegen die Freisprechung des Angeklagten N. richten und zum Nac hteil der Verfallsbeteiligten geführt werden , bleiben sie ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ver füllte der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH von November 2003 bis Nove m- 1 2 3 4 - 5 - ber 2008 ohne abfallrechtliche Gene hmigung eine Teilfläche des Kiessan d- tagebaus Sc . mit mindestens 200.000 Tonnen zuvor aufbereiteter Klärschlammkomposte, um sich so des schadstoffhaltigen Materials zu en t- ledigen. Im Einzelnen hat die Strafkammer F olgendes festgestellt: a) D er Angeklagte K. war und ist alleiniger Gesellschafter und G e- schäftsführer der N. GmbH, deren Unternehmenst ätigkeit in der Herste l- lung von Kompost aus Abfällen sowie in der Vermarktung des Kompostmat e- rial s bestand. S eit 1999 betrieb die N. Gmb H eine zuvor von anderen Unternehmen, ebenfalls unter Beteiligung des Angeklagten K. unterhalt e- ne Kompostieranlage in B . , wo mit entsprechender immission s- schutzrechtlicher Genehmigung Klärschlammkompost hergestellt wurde. D a- neben betrie b die N. GmbH jedenfalls seit 2003 ein sogenanntes E r- denwerk zur weiteren Bearbeitung des Kompostmaterials . b) Die N. GmbH nahm gegen Bezahlung in großen Mengen Klä r- schlämme von verschiedenen Kläranlagen aus ganz Deutschland, teilweise a uch aus dem europäischen Ausland an. Die hierfür von den Anlieferern g e- zahlten Entgelte stellten die Haupteinnahmequelle des Unternehmens dar. Die Klärschlämme wurden in der Kompostieranlage durch Vermischung mit Strukturmaterial, Lagerung auf sogenannten Mieten und durch eine n Siebvorgang zu einer als Klärschlammkompost bezeichneten Substanz ve r- arbeitet. Bei entsprechender Reife, die regelmäßig erst nach mehreren Ja h- ren eines während der Lagerung auf den Mieten stattfindenden Zersetzung s- prozesses (der soge nannten Rotte) eintrat, ordnete meist der Angeklagte K. selbst den Siebvorgang als Ende des in der Kompostieranlage stattfi n- denden Prozesses an. Anschließend wurde der gesiebte Klärschlammko m- post in dem Erdenwerk weiter behan delt, in dem er mit Mineralst offen g e- mischt und zur Homogenisierung des Materials erneut gesiebt wurde. Klein e- re Mengen des am Ende dieses Prozesses anfallende n und e- n Material s wurde n an verschiedene Kunden ve r- kauft . Ganz überwiegend wurde da s Mate rial im Tatzeitraum unter der Regie 5 6 - 6 - des Angeklagten K. jedoch zu dem Kiessandtagebau in Sc . geschafft und dort verkippt , um es auf diese Weise kostengüns tig los zu we r- den . Für eine anderweitige Entsorgung des Materials aus dem Erdenwerk wäre n der N. GmbH nach Schätzung des Landgerichts im Tatzeitraum Mehrkosten in Höhe von 3 bei einer A b nahme durch Drittunternehmen angefallen wären . c) Für eine Nutzung de r T agebau fläche zu eine r Verfüllung mit Kip p- massen verfügte die N. GmbH zwar über eine beschränkte bergrechtliche Zulassung des zuständige n Landesbergamts , nicht jedoch über eine abfal l- rechtliche Genehmigung. Erstmals hatte die N. Gmb H am 3. Juni 2002 gemäß § 53 BB ergG die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans beantragt, der die Einstellung des Betriebs hinsichtlich eine r Teilfläc he des Kiessandtagebaus Sc . betraf . In d em der Antrag stellung zugrunde liegenden Teilabschlus s- betriebsplan hieß es unter Bezugnahme auf Zuordnungswerte im Sinne der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter a n- der zur besseren Erfüllung der Rekultivierungsziele die im Eigenbetrieb N. hergestellte Komposterde aufgebracht. Diese Komposterde entspricht der LAGA Zuordnung Z 0 bis Z . Vorwiegen d wegen Bedenken des Lande s- umweltamtes, das hin sichtlich ein er Aufschüttung von fünf Metern Ko m- post/Kompostgemischen unter anderem auf Beschränkungen nach der Bi o- abfallverordnung verwiesen hatte, sah sich das Landesbergamt gehindert , die beantragte Zulassu ng d ies es ursprünglichen Teilabschlussbetriebsplans zu erteilen . In e ine r Besprechung im Landesbergamt am 25. November 2002 sagte der Angeklagte K. zu, den Bedenken in einem neuen Teilabschlus s- betriebsplan Rechnung zu tragen. Hierzu fasste de r zuständig e Mitarbeiter des Landesbergamtes in einem Gesprächsv ermerk zusammen, dass in dem angekündigte n neue n Antrag die Versagungsgründe berücksichtigt werden 7 8 - 7 - soll t e n ; dies betr a f insbesondere auch d en Wegfall ein er ursprünglich au s- drücklich vorgesehenen Verkippu ng von Kompost - Erdengemischen. Mit Bescheid des Landesbergamts Brande nburg vom 2. Juni 2003 wurde ein neue r Abschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 nach den Vo r- schriften des Bundesberggesetzes unter Aufnahme von Nebenbestimmu n- gen zugelassen , wobei aus drücklich darauf h in ge w i es en wurde , dass die n- Der dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende und von ihm in Bezug g e- n ommene Teilabschlussbetriebsplan vom 18. März 2003 enthielt eine Au f- bringung von Komposterde nicht mehr; d ie entsprechende Passa ge aus dem Betriebsplan vom 22. März 2002 war ersatzlos gestrichen worden. Die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom 2. Juni 2003 sahen unter anderem vor, ür die durchwurzelbare Oberschicht nur eine kulturfähige Bodenschicht von unbelastetem Bodenaushub des Zuor d- nungswertes Z 0 verwendet werden ie Mächtigkeit der Bode n- schicht maximal 2,0 Meter z u betragen habe. Weiter enthielten die Nebe n- bestimmungen eine Beschränkung der für eine Verfüllung des Tagebaus möglichen Abfälle. Danach waren nachfolgende Abfallarten mit folge n- den Codenummern nach Europäischem Abfallverzeichnis zur Verbringung zuge lassen: 17 01 01 Abfallbezeichnung Beton , 17 01 02 Abfallbezeichnung Ziegel , 17 01 03 Abfallbezeichnung Fliesen, Ziegel , Keramik , 17 01 07 A b- fallbezeichnung Gemisch aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Au s- nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen , 17 05 04 Boden und Steine mit d) In den im November 2008 im Kiessandtagebau Sc . ent - i- ligen Zuordnungswerte Z 1.1 fest gestellt, wobei hier insbesondere Auffälli g- keiten aus der Gruppe der Mineralölkohlenwasserstoffe, der polyzyklischen 9 10 11 - 8 - aromatischen Kohlenwasserstoffe und bei dem Schwermetall Kupfer zu ve r- Zu den Folgen der Schadstoff belastung hat die Strafkammer festgestellt, dass nur das Grundwasser in einem gleichsam abgeschlossenen Gebiet im unmittelbaren Bereich des Kiessandtagebaus sei; h auch der vorgefundenen Keimarten a usgeschlossen, dass sich eine Gefäh r- S. 16). e) Der Angeklagte N. nahm i m November 2005 die Arbeit als Werksleiter bei der N. wies seit Ende des Jahres 2005 d ie Mitarbeiter in B . im Einzelnen an, soweit die s nicht der Angeklagte K. selbst übernahm. Gel e gentlich gab d er Angeklagte N. auch in Sc . Anweisungen zur Verfüllung der Kiesgrube. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht zu fo l- genden Wertungen gelangt: a) Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte K. den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentso r- gungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Es hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 ( BVerwGE 127, 250 ) angenommen, dass es sich bei de m in den Kiessan d- tagebau eingebrachten Material um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes (KrW - /AbfG) ge handelt hab e, weil die Abfalleigenschaft des Ausgangsmaterials mangels einer ordnungsgemäße n und schadlose n Verwertung fortbestanden habe. Da das Material aus dem Erden werk b e- ständig in derart großen Mengen angefallen sei, dass sich neben dem Ve r- kauf vergleichsweise geringer Mengen kontinuierlich die Notwendigkeit e r- g e b en habe K. die Entledigung im Sinne d es § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW - /AbfG erforderlich 12 13 14 - 9 - gewesen. Der Kiessandtagebau habe der Beseitigung und nicht der Verwe r- tung dieses Materials gedient und hätte daher als Deponie einer Genehm i- gung nach dem Kreislau fwirtschafts - und Abfallgesetz bedurft. Der Angek la g- te K. habe insbesondere angesichts der Vorgeschichte der schließlich vom Landesbergamt erteilten Zulassung die Abfalleigenschaft und damit das Erfordernis einer abfallrechtlichen Genehmigung billigend in Kauf genommen. b) Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen A b- fällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB hat das Landgericht hingegen verneint. Abstrakt gefährdet sei nur das Grundwasser im unmittelbaren B e- reich der Kiesgrube. Es fehle insoweit an der Gefahr einer nachhaltigen Ve r- änderung eines Gewässers, weil es wegen der hydrogeologischen Verhäl t- c) Das Landgericht hat s ich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass auch der Angeklagte N. hinsichtlich der Haupttat des Angekla g- ten K. vorsätzlich gehandelt habe. Schon angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte N. seine Tätigkeit in dem Unternehmen e rst gegen Ende des Jahres 2005 aufgenommen habe, sei es eher unwahrscheinlich, dass er über die Genehmigungslage und etwaige Ungereimtheiten informiert gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte K. durchweg dominante Stellung in dem Unternehmen gehabt habe und es fe r- ner angesichts der ausgeprägten Hierarchie plausibel sei, dass der Ang e- klagte K. alleiniger Ansprechpartner für die entscheidenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Proben und deren Analyse gew e- se n sei. Weit weniger als der umfassend informierte und unmittelbar veran t- wortliche Angeklagte K. habe der Angeklagte N. im Übrigen die Abfalleigenschaft des Materials aus dem Erdenwerk erkennen können. 15 16 - 10 - d) Die Anordnung des Verfall s von Wertersatz gegen die N. GmbH in Höhe von ammer auf eine Schätzung gestützt, wonach das Unternehmen durch die Verbringung der Abfälle nach Sc . Aufwendun gen in dieser Höhe erspart habe , die es für eine or d- nungsge mäße Entsorgung hätte tätigen müssen. Hingegen könnten die mit der Annahme der Klärschlämme erzielten Einnahmen nicht als für das une r- laubte Betreiben der Deponie oder als hieraus erlangt angesehen werden. e) D ie Voraussetzungen einer Verfallsanordnun g gemäß § 73 Abs. 3 StGB gegen die Kr. GbR hat das Landgericht mit der Begrü n- dung verneint, es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Tat und der Bereicherung der Gesellschaft als Dritter. Z wischen der N. GmbH und der Kr. GbR geschlossene Mietverträge über Baum a- schinen stellten nicht bemakelte entgeltliche Rechtsgeschäfte dar und bild e- ten daher eine Zäsur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 822 BGB. Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. persönlich ist im Urteil nicht erörtert worden. II. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft das Urteil in B e- zug auf beide Angeklagte anficht , dringt nicht durch . Ob sich die Urteilsfes t- stellungen, namentlich diejenigen zur Beschaf fenheit des in den Kiessandt a- gebau eingebrachten Materials, mit den in der Revisionsbegründung wiede r- gegebenen Lichtbildern und Urkunden vereinbaren lassen, kann ohne R e- konstruktion der Hauptverhandlung nicht beurteilt werden . Eine solche ist dem Revisions gericht jedoch ebenso wie eine eigene Bewertung des B e- weisergebnisses von Rechts wegen untersagt (vgl . Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 38a und § 337 Rn. 15, mwN ; Diemer, NStZ 2002, 16, 17 f. ) . Ein Fall, in dem sich ohne Rekonstruktion der Beweisau fnahme allein mit den Mitteln des Revisionsrechts durch Rückgriff auf objektive Grundlagen 17 18 19 20 - 11 - wie Urkunden oder Abbildungen feststellen lässt, dass die im Urteil getroff e- nen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten B e- weismittel gewonne n werden konnten (vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 261 Rn. 38a), liegt nicht vor . Welche Schlüsse aus den Abbildungen, die im Kiessandtagebau aufgefundenes Material zeigen , und aus den Entsorgung s- bilanzen des Kompostierwerks zu ziehen sind, kann nur das Tatgerich t im Rahmen der ihm obliegenden Gesamtwürdigung entscheiden, zumal deren Ergebnis zusätzlich von den übrigen erhobenen Beweisen, insbesondere von den Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen über Art und Menge des in den Kiessandtagebau eingeb auten Materials abhängig ist. Eine zur Begründung der Rüge nach § 261 StPO unter Umständen geeign e- te unzutreffende Wiedergabe des Gegenstandes der Abbildungen oder des Inhalts der Urkunden in den Urteilsgründen zeigt die Revision nicht auf. 2. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurte i- lung des Angeklagten K. richtet, führt sie aufgrund der Sachrüge zu U n- g unsten des Angeklagten aber auch zu seinen G unsten (§ 301 StPO) zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Die Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung hat mithin ihrerseits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf seine Verfahrensrüge nicht ankommt . a) Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen unerlaubten Betreibens ei ner Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu tragen. aa ) Zu Recht geht das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon aus, dass es sich bei dem verarbeiteten Klärschlam m- kompost zum Zeitpunkt der Einbringung in d en Kiessandtagebau in Sc . um Abfall handelte. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an d as Abfall verwaltungsrecht selbständig zu bestimmen ( vgl. BGH, Urteil e vom 26. April 1990 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24, 26, und vom 26. Februar 1991 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; NK - StGB - Ransiek, 21 22 23 - 12 - 3. Aufl., § 326 Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f. ) . Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseit i- gung oder Verwertung entledigt, ent ledigen will oder entledigen muss. Diese Definition entspricht sowohl dem zur Tatzeit geltenden § 3 Abs. 1 KrW - /AbfG als auch der Neuregelung des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach handelte es sich bei den gegen Entgeltzahlung von der N. GmbH ursprünglich in ihr e Kompo s- tieranlage a uf genommenen Klärschlämmen unzweifelhaft um Abfall (vgl. BVerwGE 127, 250). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Abfalleigenschaft dieses Materials trotz seiner weiteren Verarbeitung auch zum Zeitpunkt der Einbringung in den Kiessandtagebau nicht entfallen. Dementsprechend wollte sich der Angeklagte K. als Geschäftsführer der N. GmbH nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Lan d- gerichts der beständig in großen Mengen anfallenden Klärschlammkompost e entledigen, um den Geschäftsbetrieb in der Kompostieranlage und im E r- denwerk weiter führen zu können (UA S. 14, 31). Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes infolge Verwertung g e- mäß dem zur Tatzeit geltenden § 4 Abs. 3 KrW - /AbfG setzt die Beend igung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem A b- fallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadl o- sigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadl o- sen Verwertung des Abfalls end et das Regime des Abfallrechts (BVerwG , aaO , S. 253 ). Werden stoffliche Eigenschaften von Abfällen nicht für den u r- sprünglichen, sondern für andere Zwecke genutzt wie hier durch den Ei n- satz von Klärschlammkomposten im Landschaftsbau , ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substitui e- renden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung g e- schlossen werden kann, so bedarf de r Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolges der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Ve r- wertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstell en 24 - 13 - oder in einem ersten Behandlungs - /Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des A b- falls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Für Klärschlammkompost , der in ersten Verwertungs schritten e rzeugt wurde, gilt daher, dass seine A b- falleigenschaft erst mit dem Aufbringen oder dem Einbringen in geeignete Böden entfällt ( vgl. BVerwG , aaO , S. 256 ff . ). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verarbeitung der Klärschlämme im Komposti erwerk und im Erdenwerk der N. GmbH allein nicht geeignet war, die Abfalleigenschaft des hierdurch gewonnen Materials zu beenden, da hierin nach den landgerichtlichen Feststellungen noch kein Abschluss einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung g esehen werden kann. Es fehlt insoweit sowohl an der erforderlichen abschließenden Verwendung als auch an der Gewährleistung der Schadlosigkeit der Verwe r- tung. Selbst wenn die Einbringung in den Kiessandtagebau zu ein em or d- nungsgemäßen Abschluss eines etwa anzunehmenden Verwertungsverfa h- rens hätte führen können was allerdings angesichts des vorhandenen Schadstoffgehalts ohnehin zweifelhaft erscheint , so handelte es sich bei dem fraglichen Material im Moment der möglichen Tathandlung im Sinne des § 327 St GB, also während des Betreibens der Anlage durch fortlaufende Einbringung des Materials , gleichwohl noch um Abfall. Auch die am 1. Juni 2012 in K. getretene Neuregelung des § 5 KrWG, die im Hinblick auf das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistb e- gün stigungsprinzip in die Prüfung einzubeziehen ist, führt nicht zu einer a n- deren Bewertung. Denn auch nach dieser Vorschrift ist das Durchlaufen des Verwertungsverfahrens ebenso Voraussetzung für die Beendigung der A b- falleigenschaft wie eine bestimmte, im Ge setz näher geregelte Beschaffe n- heit des Stoffes oder Gegenstandes, dessen Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf. 25 26 - 14 - bb ) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials mit bedingtem Vorsa tz gehandelt habe . Die dieser Bewertung zugrunde liegende Bewei s- würdigung ist sachlich - rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellen die Vorgeschichte der durch das Landesbergamt erteilten Genehmigung, der Inhalt des Genehmigungsbescheides und die Formulierungen in dem von der N. GmbH selbst beim Landesbergamt eingereichten Abschlussbetrieb s- plan . ausdrücklich als Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes bezeichnet wird (UA S. 22), eine hinreichende Tatsache n- grundlage für die Schlussfolgerung des Tatgerichts dar, der Angeklagte K. habe zumindest mit der Möglic hkeit gerechnet, dass es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material rechtlich um Abfall handelte. cc ) Die landgerichtlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat j e- doch keine abschließende Beurteilung der für den Schuldspruch wegen une r- laubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage entscheidenden Frage , ob es sich bei dem in den Kiessandtagebau eingebrachten Material um Abfall zur Beseitigung oder aber um Abfall zur Verwertung gehandelt hat. ( 1 ) Eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ( aF ) setzt voraus, dass der Täter eine Abfall entsorgungsanlage betrieben hat , für die es einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz bedurfte . Dies ist nur bei Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW - /AbfG zur Endablagerung von Abfällen (Deponien, vgl. § 3 Abs. 1 0 KrW - /AbfG) der Fall, für die i n § 31 Abs. 2 KrW - /AbfG das Planfes t- stellungsverfahren und in § 31 Abs. 3 KrW - /AbfG für unbedeutende Anlagen eine Genehmigung vorgesehen ist . Alle sonstigen Ab fallbeseitigungsanlagen sind in § 31 Abs. 1 Hs. 2 KrW - /AbfG dem Regime des Bundesimmission s- schutzgesetzes unterstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2002 1 Ss 222/01, LRE 43, 280; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. , § 327 Rn. 17). V erwertungsvorgänge im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW - /AbfG 27 28 29 - 15 - bedürfen demnach unter keinen Umständen einer Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz (sondern gegebenenfalls einer solchen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) und können somit nic ht dem § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB unterfallen. ( 2 ) Für die Abgrenzung, ob es sich bei einer Abfallentsorgungsma ß- nahme um einen Beseitigungsvorgang oder um eine Maßnahme der Abfal l- verwertung han delt, ist zunächst der zur Tatzeit geltende § 4 KrW - /AbfG ma ßgeblich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW - /AbfG liegt eine stoffliche Verwe r- tung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berüc k- sichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des A bfalls und nicht in der B e- seitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen ist hiernach kennzeichnend, dass ihre Eigenschaften zu einem b e- stimmten Zweck genutzt werden und dass sich diese Nutzung wirtschaftlich als Haupt zweck der Maßnahme darstellt ( vgl. BVerwGE 123, 247 , 250 ). Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet sich die Abgre n- zung für solche Vorgänge , die nicht in eine einzige Verfahrenskategorie der Anhänge I oder II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfal lrahmenrichtlinie) bzw. der Anhänge II A oder II B der zur Tatzeit geltenden Richtlinie n 75/442/EWG bzw. 2006/12/EG eingestuft werden können , sondern bei denen wie im vo r- liegenden Fall, in dem so wohl das Beseitigungsv erfahren D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden, z.B. Deponien usw.) als auch das V erwertungsv e r- fahren R3 (Recycling /Rückgewinnung or ganischer Stoffe ) in Frage steht mehrere Zuordnungen in Betracht kommen, nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Abfallrahmenrichtlinie aF ( der weitgehend Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98/EG entspricht ) . D anach kommt es darauf an , ob ihr Hauptzweck d a- rauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe verwendet werden, wodurch na türliche Rohstoffquellen erhalten werden können ( vgl. EuGH , NVwZ 2002, 579 , 582 Rn. 69 ). Demgemäß setzt die stoffliche Ve r- 30 31 - 16 - we r tung voraus, dass aus den Eigenschaften des Stoffes ein konkreter wir t- schaftlicher oder sonstiger Nutzen gezogen wird. Das untersch eidet sie von der Beseitigung, die darauf gerichtet ist, den wegen seiner Schadstoffhalti g- keit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoff dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der sto fflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseit i- gung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung u n- ter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG , aaO , mwN). ( 3 ) Im zu entsc heidenden Fall lassen die Feststellungen des Landg e- richts schon nicht erkennen, inwieweit die Verfüllung des Kiessandtagebaus jenseits der Beseitigung des Klärschlammkomposts (weiteren) Zwecken dient e . Als möglicher Zweck kommt insbesondere die Wiedernutzb arm a- chung der Oberfläche des Tagebaus gemäß § 4 Abs. 4 BB ergG in Betracht. Sollte die N. GmbH als (Einstellungs - ) Betreiberin des Kiessandtagebaus hierzu verpflichtet gewesen sein, würden durch die Verfüllung mit den in R e- de stehenden Materialien deren stoffliche Eigenschaften genutzt und z u- gleich Rohstoffe substituiert, mit denen der Tagebau verfüllt werden müsste, wenn nicht der Klärschlammkompost oder andere r Abf a ll zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG , aaO , S. 251 ) . Damit wäre freilich noch nicht e ntschi e- den, ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung der stofflichen E i- genschaften des Abfalls oder aber gleichwohl in deren Beseitigung zu sehen wäre. Es bedürfte in diesem Fall noch einer tatgerichtlichen Beurteilung di e- ser Frage unter Berücksichtig ung alle r insoweit relevanten Umstände. Im Urteil wird indessen schon nicht mitgeteilt, ob und inwieweit eine Verpflic h- tung der N. GmbH zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Kiessandtagebaus bestand. Die gebotene an der Verkehrsanschauung au s- zuri chtende Beurteilung des Hauptzwecks der Maßnahme lässt das Urteil gänzlich vermissen. Der Senat kann die notwendige Bewertung auch nicht etwa unter der Annahme einer Verfüllungspflicht selbst vornehmen, da es hierfür an ausreichenden Feststellungen , insbes ondere zu den näheren G e- 32 - 17 - gebenheiten des Kiessandtagebaus, zum Umfang einer etwa notwendigen Verfüllung und zu anderweitigen Verfüllungsmöglichkeiten fehlt. ( 4 ) Umstände, die es ohne weitergehende Feststellungen als ausg e- schlossen erscheinen ließen, d ie Verfüllung des Kiessandtagebaus mit den in Rede stehenden Klärschlammkomposten als Verwertungsvorgang im Si n- ne des § 4 Abs. 3 KrW - /AbfG zu bewerten , sind dem Urteil nicht in ausre i- chendem Maße zu entnehmen. (a) Der Schadstoffgehalt der Abfälle steh t für sich genommen der Ei n- stufung der Entsorgungsmaßnahme als Verwertungsvorgang nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Ei n- wand der Schadstoffhaltigkeit der Abfälle allein nicht bewirken, dass eine Verfüllung als Vo rgang der Ab fallbeseitigung einzustufen ist ( BVerwG E 123, 247 , 252 ). Zuvor hatte bereits d er Europäische Gerichtshof klargestellt, dass sich weder aus Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/442/EWG noch aus i r- gendeiner anderen Vorschrift d ies er Richtlinie ergebe, dass die Gefährlic h- keit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Art . 1 lit. f der Richtlinie 75/442/EWG einzustufen ist (EuGH, aaO Rn. 68) . Dies bedeutet, dass es für die Abgrenzung eines Verwertungsvorgangs von einem Beseitigungsvorgang auch nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW - /AbfG erfolgt, da diese Vorschrift lediglich quali tative Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen stellt und daher erst zur Anwendung kommt, wenn die Entsorgungsmaßnahme nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 KrW - /AbfG eine Verwertung ist; die Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwe r- tung und Beseitigung hat somit ausschließlich nach § 4 Abs. 3 ( oder Abs. 4 ) KrW - /AbfG zu erfolgen ( vgl. auch Dazert, AbfallR 2005, 223, 224 f. ; Ve r- steyl/Jacobj , AbfallR 2008, 247, 248 ; aA OVG Lüneburg, UPR 2006, 37 ). 33 34 - 18 - Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 Krw - /AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem mit einer entsprechenden Verpflichtung korre s- pondierenden erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt. Für diese Bewertung bedarf es aber neben einer Aufklärung der übrigen U m- stände einer näheren Kenntnis des Schadstoffgehalts , als sie durch das a n- gefochtene Urteil vermittelt wird. (b) Sollte der Angeklagte K. weitaus größere Mengen Klärschlam m- kompost in den Kiessandtagebau ei ngebracht haben , als zur Wiederherste l- lung der O berfläche erforderlich gewesen wären, könnte dies zwar entsche i- dend gegen die Annahme sprechen, der Hauptzweck der Maßnahme liege in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls (vgl. VG Halle, ZfB 2 008, 289) . Auch dies ist dem Urteil jedoch nicht in ausreichen d tats a- chenfundierter, überprüfbarer Weise zu entneh men, da es in der Beweiswü r- digung lediglich heißt , der Angeklagte K. habe im Laufe der Zeit die Vo r- gaben aus dem Teilabschlussbetriebsplan zur Dicke der durchwurzelbaren Schicht gravierend überschritten (UA S. 20). dd ) Schließlich kann der Schuldspruch nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ungeachtet der nicht tragfähig begründeten abfallrechtlichen Genehmigung s- bedürftigkeit der Anlage auch des halb keinen Bestand haben, weil der su b- jektive Tatbestand nicht hinreichend belegt ist. Der Vorsatz muss sich neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen (F i- scher, aaO, § 327 Rn. 16; Heine, aaO Rn. 20). Er hat damit grundsätzl ich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen , weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt ( OLG Braunschweig , NStZ - RR 1998, 175, 177 ) . Dies hat das Landgericht zwar im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch keine eigenständige Bewertung des auf das Genehmigungserforde r- nis bezogenen Vorsatzes vorgenommen, sondern diesen unmittelbar daraus gefolgert, dass der Angeklagte die Abfalleigenschaft des Materials für mö g- 35 36 37 - 19 - lich geh alten und billige nd in Kauf genommen habe (UA S. 23). Dies ist schon deshalb unzulänglich, weil sich eine etwa objektiv gegebene Gene h- migungspflicht wie dargelegt nicht bereits aus der Abfalleigenschaft ergibt, sondern zusätzlich davon abhängt, dass es sich bei der Entso r- gungsmaßnahme um einen Beseitigungs - und nicht um einen Verwertung s- vorgang handelt. Das Landgericht hätte mithin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte nicht nur die Abfalleigenschaft zumindest billigend in Kauf genommen hat, sondern auch die Tatsache, dass er für die Einbringung der Abfälle in den Kiessan d- tagebau eine abfallrechtliche Genehmigung benötigt hätte. Dabei hätte es sich auch mit der im zugelassenen Abschlussbetriebsplan en thaltenen B e- zugnahme - (UA S. 22) und S. 13) auseinandersetzen mü s- sen. ee ) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Vari ante 1 StGB nach den landgerichtlichen Feststellu n- gen nicht in Betracht kommt. Hierfür müsste es sich bei de r vom Angeklagten K. genutzten Tagebaufläche aufgrund der Einbringung des Klärschlam m- komposts um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG gehandelt haben (Fischer, aaO, § 327 Rn. 9 mwN). Die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV a b- schließend bezeichnet, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 4. BImSchV. Im Anhang nicht aufgeführte Anlagen sind nic ht genehmigungsbedürftig, selbst wenn sie zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen (Jarass, BIm SchG, 9. Aufl., § 4 Rn. 17). Anlagen, in die wie im vorliegenden Fall A b- fälle zur endgültigen Ablagerung in einen Tagebau eingebracht werden, b e- dürfen dana ch keiner immissionsschutzrechtlichen sondern nur einer ber g- rechtlichen Genehmigung, da sie im Anhang 1 zur 4. BImSchV nicht aufg e- führt sind (vgl. auch § 4 Abs. 2 BImSchG). 38 - 20 - b) Andererseits hält d ie Begründung, mit der das Landgericht eine Strafba rkeit wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB verneint hat, sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand und führt insoweit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. Entgegen der Auffassung de r Strafkammer ist es nicht Voraussetzung einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers , dass infolge der Schadstoffbelastung gegenwärtig zumindest die generelle Möglichkeit einer Gefährdung oder einer ganz erheblichen Belästigung von Menschen oder Sac hen von bedeutendem Wert besteht. Auf die Streitfrage, ob eine Stra f- barkeit über den Strafausschließungsgrund des § 326 Abs. 6 StGB hinaus auch dann entfällt , wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der Art d er Ablagerung oder des Ortes der Besei tigung ausgeschlossen sind (so etwa Fischer, aaO, § 326 Rn. 25) , kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Wie sich aus der Legaldefinition des § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, ist d as von den im Urteil erwähnten Verunreinigungen unmittelbar be troffene Grundwasser eigenständiges Schutzgu t des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB , wonach die Umwelt als solche in ihren verschiedenen Medien ge schützt wird ( Heine, aaO, § 326 Rn. 1a; MüKo/Alt, StGB, § 326 Rn. 2 ) . Es reicht daher zur Erfüllung des Tatbestandes aus, wenn das Grundwasser in dem betroffenen Gebiet durch die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagerten Abfälle nachhaltig verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Fes t- stellbare Auswirkungen auf andere Umweltmedien, Mensch oder Tier sind insoweit nicht erforderlich. Für die Frage, ob eine nachhaltige Gewässerverunreinigung vorliegt, ist maßgebend, ob ein Gewässer (gleich welcher Art und Güte) angesichts der konkret festgestellten unzulässige n Einwirkungen so verunreinigt w u rde, dass sein biologischer Wert nachhaltig gemindert werden konnte (BGH, U r- teil vom 20. November 1996 2 StR 323/96, NStZ 1997, 189) . Da sich auch 39 40 41 42 - 21 - das Erforder nis der Nachhaltigkeit auf das verunreinigte Schutzgut als so l- ches bezieht , betrifft es nur die Intensitä t und Dauer der Beeinträchtigung und bedeu tet nicht, dass über das betroffene Umweltmedium hin ausgehende Gefahren feststellbar sein müssen . Es scheiden daher nur solche Beei n- träc h tigungen aus, in deren Folge für das konkret betroffene Medium selbst ledigli ch eine vorübergehende oder geringfügige Schadenswirkung droht (vgl. MüKo/Alt, aaO Rn. 36 mwN) . Um beurteilen zu können, ob nach den vorgenannten Kriterien eine nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Kiesgrube vorliegt , bedarf es näherer Feststellungen zur Schadstoffkonzentration und zur Intensität und Dauerhaftigkeit der aus dieser resultierenden Veränderung des biologischen Werts des betroffenen Grundwas sers, an denen es im a n- gefochtenen Urteil fehlt. c) Hinsichtlich des St rafausspruchs ist das neue Tatgericht infolge der auch zum Nachteil des Angeklagten K. erfolgreichen Revision der Staat s- anwaltschaft für den Fall eines erneuten Schuldspruchs frei und nicht etwa durch ein Verschlechterungsverbot beschränkt. d ) Auch das Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Werte r- satz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB gegen den Angeklagten K. hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand . Das Landgericht hat es versäumt zu prüfen, ob der Angeklagte K. selbst aus der bislang ausgeu r- teilten Tat etwas erlangt hat . Auch insoweit greift die sachlich - rechtliche B e- anstandung der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil durch. aa ) Als Gegenstand des Erlangten kommen auch ersparte Aufwe n- dungen in Betracht ( vgl. BGH, Urt eil vom 19. Januar 2012 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79; Beschluss vom 28. Juni 2011 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Sollte der Angeklagte K. eine rechtswidrige Tat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen und hierdurch wie 43 44 45 46 - 22 - in dem angefochtenen Urteil festgestellt für die N. GmbH Aufwendungen für die sonst erforderliche Entsorgung des Klärschlammkomposts erspart haben, kämen diese daher grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Ve r- fallsanordnung in Betracht. bb ) Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten K. würde alle r- dings voraussetzen , dass neben der N. GmbH auch dieser als deren a l- leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Tat tatsächlich etwas erlangt hat. Erforderlich ist insoweit di e tatsächliche Verfügungsgewalt . In Vertretungsfällen gemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen Person für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Person eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat . Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatver mögen des Täters zu trennen ist. Für eine Verfallsanordnung geg en den Täter bedarf es daher auch in Fä l- len einer legalen Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwa s erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen sein er eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den T ä- ter weitergeleitet wird (BGH, Urteil e vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86 ; BVerfG [ Kammer ] , StV 2004, 409). cc ) Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat anhand der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht beurteilen . Das Urteil teilt lediglich mit, der Angeklagte K. sei alleiniger Gesellschafter und 47 48 - 23 - Geschäftsführer der N. GmbH gewesen, nicht aber , inwieweit eine Tre n- nung zwischen seiner privaten Vermögenssphäre und derjenigen der Gesel l- schaft auch faktisch best and und in welchem Umfang die die ersparten Aufwendungen wirtschaftlich einschließenden Einnahmen der Gesellschaft an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Das Geschäftsführergehalt allein kann insoweit nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn di eses stellt zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die N. GmbH dar. Eine andere Beurteilung kommt diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn das aus der Tat Erlangte l ediglich unter dem Deckmantel des Geschäftsführergehalts gezielt an den Angeklagten weitergeleitet worden sein sollte. Solches geben die bisherigen Feststellungen indessen nicht her. 3. Die gegen die die N. GmbH betreffende Verfallsanordnung g e- ri chtete Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe des Verfallsbetrages beanstandet , ist zum Nachteil dieser Ve r- fall sbeteiligten (vgl. aber § 301 StPO) unbegründet. Hingegen führt die Rev i- sion d ies er Verfallsbe teiligten zur Aufhebung der gegen sie ergangenen Ve r- fallsanordnung . a) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende rechtswidrige Tat entsprechend den obigen Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. b) Ohne Erfolg b leibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit di e- se die Festsetzung eines höheren Verfallsbetrages erstrebt. Als Erlangtes im Sinne des § 73 StGB kommen hier nur die vom Landgericht rechtsfehlerfrei geschätzten (§ 73b StGB) Aufwendungen in Betracht, di e die N. GmbH dadurch erspart hat, dass sie die in den Kiessandtagebau eingebrachten M a- terialien nicht durch einen Fachbetrieb entsorgen lassen musste. Die für die Annahme der Klärschlämme in der Kompostieranlage gezahlten Entgelte sind hingegen weder aus der hier unterstellten Tat noch für diese erlangt. 49 50 51 - 24 - Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs z u- fließen . Dies kommt hinsichtlich der hier gezahl ten Entgelte von vornherein nicht in Betracht. Für die Tat sind Vorteile dann erlangt, wenn sie dem Bete i- ligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Die für die Ann ahme der Klärschlämme g ezahlten Entgelte sind indessen das Vorli e- gen einer rechtswidrige n Tat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB und/oder § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB wiederum unter stellt nicht für das rechtswidrige Handeln gewährt. Ausgehend von den Fests tellungen des Landgerichts war die Annahme der Klärschlämme weder als solch e rechtswidrig noch kann in ihr bereits der Beginn der in der Einbringung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau liegenden tatbestandlichen Handlung gesehen we r- den. Denn der Verbringung in den Tagebau ging ein mehrjähriger als so l- cher legaler Aufbereitungsprozess in dem Kompostierwerk und im Erde n- werk voraus. Die aufbereiteten Komposte hätte der Angeklagte sodann ledi g- lich anderweitig entsorgen müssen . Insofern mündete di e Annahme der Klä r- schlämme auch nicht etwa unmittelbar oder zwangsläufig in die Tatb e- standsverwirklichung. Die gezahlten Entgelte stellten somit keine Gegenlei s- tung für das rechtswidrige, sondern für ein als solches rechtmäßiges Handeln dar. 4. Ohne E rfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner ins o- weit , als sie sich gegen die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz g e- gen die Kr. GbR wegen von der N. GmbH zwischen 2005 und September 2008 an diese gezahlter 350. 000 richtet. Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Werte r- satz nach § 73a StGB auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat u nd dieser dadurch e twas erlangt hat. Dies i st bei der Kr. GbR nach den insoweit rechts fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. 52 53 - 25 - a) offenen, nach außen erkennbaren Vertretungsfall, aber der Han delnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der recht s widrigen Tat auch, und e- - und dieselbe r immerhin einen Bereicherungszusammenhang zw i- schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten. Die notwendige Konkretisierung dieser Merkmale hat dabei nach Fallgruppen zu erfolgen, namentlich Vertretungsfälle im weiteren Sinn und Verschiebungs fälle (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 5 StR 336/99 , BGHSt 45, 235). b) Obwohl der Angeklagte K. selbst Gesellschafter der Kr. GbR war und ist, scheidet ein Vertretungsfall aus. Das betriebliche Z u- rechnungsverhältnis vermag hier e inen Bereicherungszusammenhang noch nicht zu begründen (vgl. h ierzu allgemein BGH , aaO). D er Angeklagte K. hat im Rahmen der Verfüllung des Kiessandtagebaus mit Klärschlammko m- post als Geschäftsführer der als Abfallbesitzerin für die Entsorgung veran t- wor tlichen N. GmbH für diese und primär in deren Interesse gehan delt, so dass bezogen auf die (hier erneut als rechtswidrig zu unterstellende) Ta t- handlung ein Tätigwerden im Organisationsinteresse der Kr. GbR allein aufgrund der Ges ellschafterstellung des Angeklagten K. nicht angenommen werden kann. c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfert i- genden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile une ntgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Glä u- bigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH , aaO , und B e- schluss vom 13. Juli 2010 1 StR 239/10, wistra 2010, 406). Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen we r- den, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem 54 55 56 57 - 26 - Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg, wistra 2005, 157 ) oder wenn es wie hier lediglich aus ersparten Aufwendungen beste ht (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 2. April 2009 1 Ws 119/09). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusamme n- hang besteht aber nur dann , wenn sich aufgrund weiterer Umstände etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsfl üsse (vgl. OLG Hamburg , aaO ; vgl. hierzu aber auch im selben Verfahren BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f. ) gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde , das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder wie hier eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu ve r- schleiern. Hiera n fehlt es im vorliegenden Fall. Aus den Geldflüssen selbst lässt sich ein entspre chender Schluss nicht ziehen, denn die Zahlungen an die Kr. GbR blieben in der Höhe deutlich hinter den durch die nicht genehmigte Abfallentsorgung ersparten Aufwendungen zurück und ließen eine eindeutige Verbindung zu diesen weder zeitli ch noch betragsmäßig e r- kennen (vgl. BGH, aaO) . Zudem hatte der Angeklagte aufgrund der vom Landgericht angenommenen Taten weder den Zugriff von Gläubigern zu b e- fürchten, noch waren die Geldzahlungen an die Kr. GbR in i r- gendeiner Weise zur Verschleierung der Taten geeignet. Dass der Angekla g- te K. zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Kr. GbR bereits mit einer Verfallsanordnung rechnete, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit sche i- det die Annahme eines Bereicherungszusammen hangs bereits mangels B e- stehens einer hinreichenden Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat unmittelbar Erlangten und dem der Kr. GbR Zugewendeten aus . Auf die für sich genommen jedenfalls wegen des der GbR zuzurechnenden Wissens des Angeklagten K. zweifelhafte Begründung des Landgerichts, die nicht bemakelten Mietverträge zwischen der N. GmbH und der Kr. GbR bildeten eine den Bereicherungszusammenhang unterbreche n- de Zäsur, kommt es mithin nicht mehr an . 58 - 27 - 5. Schließlich vermag auch die gegen den Freispruch des Angekla g- ten N. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchzudri n- gen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Übe r- prüfung stand. Spricht das Gericht e inen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag , so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehle rhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte A n- forderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 5 StR 466/12 mwN). Das Landgericht geht auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen zutreffend davon aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten N. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben einer Abfallentsorgungsanl a- ge in Betracht kommt und seine Strafbarkeit somit in jedem Fall vorsätzliches Handeln voraussetzt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte N. mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass der Kiessandtagebau o h- ne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Das Landgericht hat seine Erwägungen auf eine ausreichende Tatsachengrun d- lage gestützt, indem es zutreffend hervorgehoben hat, dass der Angeklagte N. erst Ende des Jahres 2005 in den l aufenden Betrieb der N. Gmb H eingestiegen ist, als die Verkippung der Klärschlammkomposte in den Kiessandtagebau schon seit zwei Jahren betrieben wurde. Zu Recht hat die Strafkammer zudem auf die dominante Stellung des Angeklagten K. und die ausgeprägt hierarchische Struktur der N. GmbH abgestellt. Die rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten K. nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB wirkt sich nicht dahingehend aus, 59 60 61 62 - 28 - dass auch der Freispruch des Angeklagten N. von diesem Rechtsfe h- ler erf asst wäre. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen diesb e- züglichen Gehilfenvorsatz des Angeklagten N. bejaht hätte . Die in Bezug auf die Kenntnis von der Genehmigungslage angeführte Argumentat i- on der Strafkammer greift in gleicher We ise gegenüber der Abfalleigenschaft des Materials und der für eine Verwirklichung des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB objektiv möglicherweise ausreichende n Schadstoffbelastung. Da der Angeklagte N. in die Vorgänge um die Erteilung der Genehmi gung für den Kiessandtagebau Sc . in keiner Weise eingebunden, der A n- geklagte K. i- denden Diskussionen im Zusammenhang mit den Proben und Analysen ... nicht ersichtlich, wie sich das Tatgericht die Überzeugung von einem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten N. hinsichtlich der Abfalleigenschaft des Materials und einer nachha l- tigen Gewässerverunreinigung hätte verschaffen sollen. Basdor f Sander Schneider Berger Bellay
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