ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR505.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 505/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführ er am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Ab s. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten R . und C . gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Ang e- klagten R . mit der Maßgabe, dass an s telle des Kraf t- e- zogen wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Angeklagte S . hat die Kosten seine r zurückg e- nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und den Pkw des Angek lagten R . eingezogen, der bei der B e- gehung der Taten als Transportmittel verwendet wurde. Die Revision des A n- geklagten C . ist insgesamt, diejenige des Angeklagten R . überwi e- gend unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich die Anordnu ng der Einzi e- hung des Pkw dieses Angeklagten hat keinen Bestand, da das sichergestellte 1 - 3 - Fahrzeug bereits vor Erlass des tatgerichtlichen Urteils mit Einverständnis des Angeklagten verwertet worden war. Da an die Stelle der verwerteten Sache deren Er lös tri tt (vgl. § 111l Abs. 1 Satz 3 StPO aF i.V.m. Art. 316h Satz 2 EGStGB), war auf dessen Einziehung zu erkenne n (vgl. BGH, Urteil vom 8. J u- li 1955 1 StR 245/55, B GHSt 8, 46, 53; Johann in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Auf l. , § 111l Rn. 10). Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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