5 StR 506/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Ang e - klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge statt in vier in fünf Fällen (II.2., 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe) verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Häger Raum Brause S chaal
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