Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtstr344ger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit st344dti- schen Belegungsrechten belastet ist (im Anschluss an BGHSt 38, 199). BGH, Urteil vom 18. April 2007 226 5 StR 506/06 LG Hildesheim 226 5 StR 506/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Ap-ril 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L. als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt Ba. als Verteidiger des Angeklagten W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-heim vom 5. Juli 2006 werden mit der Ma337gabe verwor-fen, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitli-cher Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr (B. ) bzw. wegen tateinheitlicher Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr (G. , D. und W. ) entfallen. Die An-geklagten sind damit wie folgt verurteilt: a) Der Angeklagte B. ist schuldig des Betrugs in Tat-einheit mit Untreue in 108 F344llen, der Steuerhinterzie-hung in drei F344llen und der versuchten Steuerhinter-ziehung. b) Der Angeklagte G. ist schuldig des Betrugs in Tat-einheit mit Beihilfe zur Untreue in 89 F344llen. c) Der Angeklagte D. ist schuldig des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in elf F344llen. d) Der Angeklagte W. ist schuldig des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in acht F344llen. 2. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisio-nen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten - 4 - durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-lagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs in Tatein-heit mit Untreue und mit Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in 108 F344llen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei F344llen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-trugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im gesch344ftli-chen Verkehr in 89 F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorentscheidung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten verh344ngt, gegen den Angeklagten D. wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr in elf F344l-len eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie ge-gen den Angeklagten W. wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr in acht F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der drei zuletzt ge-nannten Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bew344hrung ausge-setzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten B. und der Staatsanwaltschaft, die mit ihren Revisionen, die vom Generalbun-desanwalt vertreten werden, beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung eines Amtstr344gers (247 332/247 334 StGB) ver-urteilt sind. S344mtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die Schuldspr374che sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise zu berichti-gen und neu zu fassen. 1 - 5 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte B. war seit 1996 bei der G. B. H. GmbH (GBH), einem 1927 gegr374ndeten kommunalen Wohnungsunternehmen, als 204technischer Bestandsbetreuer223 f374r die Unterhal-tung des Wohnungsbestandes verantwortlich und hatte Reparatur- sowie Renovierungsarbeiten zu vergeben. Die Stadt Hannover hielt fast 90 % der Gesellschaftsanteile an der GBH, im 334brigen war Anteilseignerin die Stadt-sparkasse. Die Landeshauptstadt stellte gem344337 der Satzung zw366lf von 15 Aufsichtsratsmitgliedern, deren Amtszeit sich nach der Wahlperiode des Stadtrats bestimmte. Bei den ihr zugewiesenen Gesch344ften in der Woh-nungswirtschaft hatte die GBH den 204Grundsatz sozialer Verantwortung f374r die sozial schwachen Schichten der Bev366lkerung223 zu beachten (247 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung). 3 4 Um den Satzungszweck des 247 2 (204sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Bev366lkerung Hannovers mit dem Schwerpunkt 366ffentlich gef366rderter Wohnungsbau223) zu erf374llen, besa337 die Stadt Hannover im Tatzeitraum 1999 bis 2002 ein Belegungsrecht an 10.000 Wohnungen von einem von der GBH verwalteten Gesamtbestand von 14.000 Wohnun-gen, die mit 366ffentlichen F366rdermitteln errichtet worden waren. Die mit einem Belegungsrecht belasteten Wohnungen konnten nur mit einem von der Stadt-verwaltung vergebenen Bezugsschein gemietet werden. Daneben hatte die Stadt Hannover Belegungsrechte bei etwa 100 anderen privaten Vermietern oder Wohnungsbaugesellschaften. Mieter mit solchen Bezugsscheinen wur-den gleichm344337ig auf alle Wohnungsanbieter verteilt. Im 334brigen verwaltete die GBH den Wohnungsbestand nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunk-ten unter Beachtung des Mietspiegels, um zur Konsolidierung des Haushalts der Landeshauptstadt Hannover beizutragen. - 6 - Der Angeklagte B. war zun344chst st344dtischer Angestellter und wurde nach BAT verg374tet. 204Nach Umstrukturierung223 der GBH wurde er als 204Bezirks-leiter Technik223 und stellvertretender Gesch344ftsstellenleiter des Stadtbereichs St366cken nach einem Haustarif bezahlt. Aus privaten Geldn366ten vereinbarte der Angeklagte B. ab 1999 mit dem ihm bekannten Angeklagten G. , einem Malermeister, Rechnungen 374ber tats344chlich nicht erbrachte Werkleis-tungen bei der Kasse der GBH einzureichen, um anschlie337end den ausge-zahlten Werklohn (ohne Umsatzsteueranteil) unter sich aufzuteilen. Insge-samt 89 von dem Mitangeklagten G. ausgestellte Scheinrechnungen gab der Angeklagte B. zur Kasse, nachdem er sie abgezeichnet und die erfor-derliche Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters eingeholt hatte, von dem er im Einzelfall wusste, dass dieser als Vertreter des eigentlich zust344ndigen, aber verhinderten Kollegen die Rechnung nicht sachlich pr374fen konnte. In gleicher Weise erhielt der Angeklagte B. von den Mitangeklagten D. und W. elf bzw. acht Scheinrechnungen, deren Betr344ge sie sich nach Auszahlung durch die GBH teilten. Insgesamt verursachte der Angeklagte B. einen Schaden von rund 440.000 200 zu Lasten der GBH. 5 Der Angeklagte B. verschwieg gegen374ber dem Finanzamt die ihm aus den vorgenannten Taten zugeflossenen Erl366se und verk374rzte damit Ein-kommensteuer f374r 1999 bis 2001 von insgesamt fast 90.000 DM. F374r das Jahr 2002 wurde die Einkommensteuer mit Hilfe der Erkenntnisse aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch vor Abschluss der allgemeinen Ver-anlagungsarbeiten im April 2004 zutreffend festgesetzt. 6 2. Das Landgericht hat die Amtsdelikte der 247247 331 ff. StGB nicht an-gewendet, da die GBH nicht als 204sonstige Stelle223 im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB anzusehen sei. Dies hat das Landgericht insbesondere damit begr374ndet, dass die Stadt Hannover die Wohnungsversorgung f374r sozial schw344chere Mieter in gleicher Weise 374ber die anderen Wohnungsanbieter sichergestellt und sich die GBH folglich nicht mehr von den anderen Anbie-tern unterschieden habe, zumal sie Ertr344ge zur Entlastung des Stadthaus- 7 - 7 - halts erwirtschaften sollte. In der 366ffentlichen Wahrnehmung sei der GBH keine 366ffentliche Aufgabenerf374llung mehr zugekommen. II. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagte B. f374hrt lediglich dazu, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in den F344llen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgr374nde je-weils entf344llt. 8 1. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr gem344337 247 299 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Gleichwohl l344sst dieser Rechtsfehler die verh344ngten Einzelstrafen unber374hrt. 9 10 a) Nach 247 299 Abs. 1 StGB ist unter anderem Tatbestandsvorausset-zung, dass der Bestochene den Vorteil als Gegenleistung f374r eine Bevorzu-gung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbe-werb fordert, sich versprechen l344sst oder annimmt. Die Tatbestandsmerkma-le 204Bevorzugung223 und 204Wettbewerb223 setzen also mindestens zwei Konkurren-ten voraus, von denen einer, n344mlich der Vorteilsgeber oder ein von diesem bestimmter Dritter, nach der mit dem Bestochenen getroffenen Unrechtsver-einbarung gegen374ber dem Mitbewerber besser gestellt werden soll. Dabei muss der benachteiligte Mitbewerber in der Unrechtsvereinbarung nicht der Person nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es 374berhaupt wenigstens einen anderen Konkurrenten gibt (BGHR StGB 247 299 Abs. 2 Gesch344ftlicher Verkehr 1 m.w.N.; BGH wistra 2003, 385, 386). b) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht in ihrer Gesamtheit un-ter Ber374cksichtigung der Strafzumessungserw344gungen, dass der Angeklagte B. bei der 204Vergabe223 der Scheinauftr344ge an die Mitangeklagten andere Unternehmer 374bergangen hat. Dies erscheint auch von vornherein insofern ausgeschlossen, als tats344chlich keine Werkleistungen erbracht werden soll- 11 - 8 - ten und es insoweit keine (lautere) Wettbewerbssituation gab, in der der An-geklagte B. die Mitangeklagten gegen374ber den 204Angeboten223 anderer Handwerker oder Maler 204bevorzugen223 konnte. Schlie337lich geben die Feststel-lungen insgesamt nichts daf374r her, dass der Angeklagte B. gegen374ber den Mitangeklagten G. und D. die Vergabe von tats344chlich zu erbringen-den Werkarbeiten von deren Beteiligung an den fingierten Rechnungen ab-h344ngig machte. c) Die vorstehenden Erw344gungen gelten auch f374r die F344lle II. 101 bis II. 108 der Urteilsgr374nde, in denen der Angeklagte W. davon ausging, weitere tats344chlich zu erf374llende Werkauftr344ge nur dann zu erhalten, wenn er dem Angeklagten B. das Ausstellen der Scheinrechnungen zusagte. Dies reicht nicht aus, um die Strafbarkeit des Angeklagten B. nach 247 299 Abs. 1 StGB bei den insoweit allein ma337geblichen Tathandlungen des 204For-derns223 der fingierten Rechnungen, des 204Sichversprechenlassens223 mit der Entgegennahme der Zusage und des 204Annehmens223 bei Aufteilung der Tater-l366se zu bejahen. Denn insoweit belegen die Feststellungen nicht mehr, als dass der Angeklagte B. die Gelegenheit nutzen wollte, den Angeklagten W. zum Beteiligten und Mitnutznie337er von Untreue- und Betrugstaten zu machen, nicht indes eine (zustande gekommene oder zumindest erstreb-te) Unrechtsvereinbarung. 12 d) Der Senat schlie337t angesichts des Zeitablaufs und der konkreten Umst344nde des Einzelfalls aus, dass in einer neuen Verhandlung weiterge-hende Feststellungen m366glich w344ren, die eine Verurteilung wegen Bestech-lichkeit im gesch344ftlichen Verkehr rechtfertigen k366nnten. 13 2. Die 334berpr374fung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten B. auf, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Be-trugs in Tateinheit mit Untreue in 108 F344llen sowie wegen Steuerhinterzie-hung in drei F344llen und wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet. An-zumerken ist insoweit nur Folgendes: 14 - 9 - a) Die Feststellungen in den F344llen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgr374nde belegen ausreichend, dass sich sowohl der Kollege des Angeklagten im Rah-men der Gegenzeichnung der Scheinrechnungen als auch die Kassenmitar-beiter der GBH bei Auszahlung der 204Werkl366hne223 in einem Irrtum befanden. Zwar beschr344nkte sich der Pr374fungsumfang der Kassenmitarbeiter auf die erforderlichen Abzeichnungen der Angestellten der GBH, die die Werklohn-rechnungen in sachlicher Hinsicht zu pr374fen hatten. Beide gingen jedoch 226 zumindest in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu BGH wistra 2007, 102, 105, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 263 Rdn. 35) 226 davon aus, dass es sich um Rechnungen mit einem realen Hintergrund, mithin also nicht um blo337e Scheinrechungen handelte. 15 16 b) Das Landgericht hat zwischen Betrug und Untreue zutreffend Tat-einheit angenommen, weil der Angeklagte B. schon bei Vornahme der T344uschungshandlungen in einem Treueverh344ltnis zu der GBH stand und der Tat deshalb ein zus344tzlicher Unrechtsgehalt zukam (BGH wistra 1991, 218, 219 m.w.N. aus der Rechtsprechung). c) Die Annahme von Tatmehrheit wird durch die Feststellungen getra-gen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde reichte der Ange-klagte B. die 108 Scheinrechnungen einzeln bei der Kasse der GBH ein. 17 3. Trotz des berichtigten Schuldspruchs haben die vom Landgericht auch in den F344llen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen Bestand. Das Landgericht hat die Einzelstrafen zutreffend gem344337 247 52 Abs. 2 StGB dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung entnommen, hier also dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von sechs Mona-ten bis zehn Jahren, den das Landgericht im Hinblick auf die Spielsucht des Angeklagten B. gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Straf-zumessung hat das Landgericht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr nicht strafsch344rfend in Ansatz gebracht. Es hat die 18 - 10 - H366he der Einzelstrafen allein mit solchen Umst344nden begr374ndet, die der Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zuzurechnen sind. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Ange-klagten B. wegen Steuerhinterziehung wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, sind im Wesentlichen unbegr374ndet. 19 1. Die Staatsanwaltschaft erstrebt ohne Erfolg eine Verurteilung der Angeklagten wegen Amtsdelikten nach 247247 331 ff. StGB. 20 21 a) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer fr374heren Entscheidung (BGHSt 38, 199) den Gesch344ftsf374hrer eines in Rechtsform einer GmbH ge-f374hrten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus t344tigen landeseigenen Unter-nehmens nicht als Amtstr344ger im Sinne der 247247 331 ff. StGB angesehen. Er hat dies im Wesentlichen damit begr374ndet, dass die Wohnungsbaugesell-schaft privatrechtlich organisiert sei. Dies spreche gegen eine Amtstr344ger-schaft, auch wenn es Ausnahmef344lle geben mag, in denen der B374rger zur Befriedigung grundlegender Lebensbed374rfnisse ohne Ausweichm366glichkeiten auf die Leistungen einer von einer 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft in pri-vatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei (BGHSt 38, 199, 204). Durch das Gesetz zur Bek344mpfung der Korruption vom 13. Au-gust 1997 (BGBl I 2038) ist 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB insoweit erweitert worden, als die W366rter 204unbeschadet der zur Aufgabenerf374llung gew344hlten Organisationsform223 eingef374gt wurden (Art. 1 Nr. 1). Auch diese Erstreckung des Amtstr344gerbegriffes auf privatrechtliche Organisationsformen f374hrt nicht dazu, dass die Mitarbeiter der GBH, obwohl die Gesellschaft von der Stadt Hannover letztlich vollst344ndig beherrscht wird, als Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen werden k366nnten. - 11 - b) Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Beh366rde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbescha-det der zur Aufgabenerf374llung gew344hlten Organisationsform. Sonstige Stellen sind beh366rden344hnliche Institutionen, die zwar keine Beh366rden im organisato-rischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausf374hrung von Gesetzen und bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 375 ff.). Auch als juristische Personen des Privatrechts organi-sierte Einrichtungen und Unternehmen der 366ffentlichen Hand k366nnen dem-nach 204sonstige Stellen223 sein. Dies ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann der Fall, wenn sie Aufgaben 366f-fentlicher Verwaltung wahrnehmen. Hinzukommen m374ssen weitere aussage-kr344ftige Unterscheidungskriterien, um privates von staatlichem Handeln ab-zugrenzen. Eine Gleichstellung mit Beh366rden ist besonders dann gerechtfer-tigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als 204verl344n-gerter Arm223 des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303). 22 c) Hier ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte B. als technischer Bestandsbetreuer schon objektiv nicht als Amtstr344ger anzusehen ist, weil er bei einer juristischen Person des Privatrechts besch344ftigt ist, die keine Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung erledigt. 23 aa) Die Wohnungsf374rsorge ist eine 366ffentliche Aufgabe, deren Erf374l-lung einem Hoheitstr344ger zugewiesen ist. Diese Aufgabe nimmt die Stadt-verwaltung wahr, indem sie an sozial schwache B374rger Berechtigungsschei-ne vergibt und einzelne Wohnungen mit Belegungsrechten belastet. An die-sem Vorgang ist jedoch die GBH nicht unmittelbar beteiligt, weil sie weder 374ber die Erteilung einer Berechtigung entscheidet noch 374ber die Bedingun- 24 - 12 - gen bestimmt, die mit den Berechtigungsscheinen verbunden sind. Diese Entscheidungszust344ndigkeiten begr374nden den hoheitlichen Charakter der Aufgabe. In diese Verwaltungsvorg344nge ist die GBH jedoch nicht eingebun-den. Vielmehr stellt die GBH lediglich Teile ihres Wohnungsbestandes f374r den entsprechenden Beg374nstigtenkreis zur Verf374gung. Insoweit unterschei-det sich das Handeln der GBH nicht von demjenigen anderer Wohnungsei-gent374mer, deren Wohnungen unter einem entsprechenden Belegungsrecht der Stadt Hannover stehen. Dass dies bei der GBH in einer deutlich h366heren Gr366337enordnung geschieht, weil etwa 70 % ihres Wohnungsbestandes unter das Belegungsrecht der Kommune f344llt, 344ndert qualitativ an der grunds344tzli-chen Austauschbarkeit der Leistungen nichts. 25 bb) Allerdings enth344lt das angefochtene Urteil keine Ausf374hrungen da-zu, ob und in welchem Umfang die Eigent374mer solcher Wohnungen, die ei-ner entsprechenden Bindung unterliegen, von der Stadt Hannover Leistun-gen erhalten oder einer besonderen F366rderung unterliegen. Die fehlende Darlegung der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der Stadt Han-nover und den Eigent374mern der sozialgebundenen Wohnungen begr374ndet hier jedoch keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils n366tigen k366nnte. Ma337geblich ist insoweit n344mlich in erster Linie der Umstand, dass die in der Zurverf374gungstellung der Wohnung liegende Leis-tung der GBH keine der staatlichen Sph344re zugeordnete Leistung ist und durch gleichwertige Leistungen anderer Wohnungseigent374mer ersetzt wer-den k366nnte. Dies nimmt dem Handeln der GBH den hoheitlichen Charakter. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden Belegungsrechte der Stadt Hannover bei etwa 100 anderen Wohnungseigent374mern begr374ndet, wozu auch weitere Baugesellschaften mit eigenem Wohnungsbestand rech-nen. Demnach besteht kein 226 f374r die Erledigung hoheitlicher Aufgaben typi-sches 226 Aufgabenfeld der Staatsverwaltung, das lediglich in einer privatrecht-lichen Organisationsform abgewickelt wird. Vielmehr verschafft sich die Kommune in Erf374llung ihrer eigenen Sozialverpflichtung Wohnungen, wobei 26 - 13 - sie unter mehreren Wohnungsanbietern ausw344hlen kann. F374r diese Beschaf-fung mit Wohnraum ist ein Markt er366ffnet, auf dem neben der GBH letztlich auch andere Wohnungseigent374mer Wohnraum f374r soziale Zwecke zur Verf374-gung stellen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass 226 so der vom Landge-richt als Zeuge einvernommene Stadtk344mmerer We. 226 die Belegung der Wohnungen im marktgerechten Wettbewerb unter Ber374cksichtigung aller Ei-gent374mer von gef366rderten Wohnungen erfolgt. Bei einer solchen Sachver-haltskonstellation fehlt der spezifisch 366ffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit beh366rdlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger st344dtischer Inhaberschaft stellt letztlich nur einen weiteren Wett-bewerber auf einem Markt dar, der vom Staat er366ffnet wurde und sich um die Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben gebildet hat (vgl. BGHSt 50, 299, 307). Die Entstehung wettbewerblicher Strukturen im Zusammenhang mit der Vergabe sozialgebundener Wohnungen im Raum Hannover wird im 334brigen durch den Umstand belegt, dass auch die Verwertung von Wohnungen, die mit Be-legungsrechten der Stadt belastet sind, gewinnbringend sein kann, wie das Beispiel der GBH zeigt. cc) Die soziale Zielsetzung der GBH, die in der Satzung niedergelegt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass diesem Umstand Indizcharakter f374r eine Aufgabe zukom-men kann, die typischerweise durch die 366ffentliche Verwaltung wahrgenom-men wird. Das Gewicht dieses Gesichtspunktes vermindert sich im vorlie-genden Fall jedoch dadurch deutlich, dass die GBH nach den Feststellungen des Landgerichts erwerbswirtschaftlich t344tig ist und auch tats344chlich erhebli-che Gewinne erzielt hat. Weiterhin wurden in den Haushaltsplanungen der Stadt Hannover bis 2009 j344hrliche Gewinnerwartungen in H366he von 4 % des Eigenkapitals eingestellt. Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso we-nig wie tats344chlich erzielte Gewinne der Einstufung als 366ffentliche Aufgabe entgegenstehen (BGHSt 49, 214, 221; BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-tr344ger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte soziale Zweckbindung. Abgesehen davon, dass eine solche soziale Zielstel- 27 - 14 - lung nur ein einzelner Gesichtspunkt innerhalb der vorzunehmenden Ge-samtbewertung (BGHSt 50, 299, 305) sein k366nnte, kommt ihr auch deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die GBH tats344chlich betr344chtliche Ge-winne erwirtschaftet hat. dd) Schlie337lich hat das Landgericht zutreffend in seine Gesamtbewer-tung einbezogen, dass die GBH von der Bev366lkerung als eine von 100 Wohnungseigent374mern und Anbietern auf dem Wohnungsmarkt, nicht aber als verl344ngerter Arm des Staates wahrgenommen wird. Die GBH tritt 226 wie andere gewerbliche Unternehmen auch 226 auf dem Markt werbend auf und operiert nach au337en wie andere private Wohnungsbauunternehmen. Dieses Erscheinungsbild der GBH in der 326ffentlichkeit ist angesichts des von den 247247 331 ff. StGB gesch374tzten Rechtsguts ber374cksichtigungsf344hig (BGHSt 49, 214, 227). Die Amtsdelikte sch374tzen das Vertrauen der Allge-meinheit in die Integrit344t von Tr344gern staatlicher Institutionen (BGHSt aaO; 43, 370, 377). Wird das privatrechtlich strukturierte Unternehmen nicht als Teil der Staatsverwaltung angesehen, weil eine Erf374llung 366ffentlicher Aufga-ben nicht mehr deutlich wird, verliert sich vor dem Hintergrund des durch die Amtsdelikte verfolgten Strafzwecks auch im Korruptionsfalle das Bed374rfnis nach einer Ahndung gem344337 247247 331 ff. StGB. 28 3. Der Schuldspruch in den F344llen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgr374nde ist gem344337 247 301 StPO auch bei den Nichtrevidenten G. , D. und W. dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr entfallen. Aus den gleichen 29 - 15 - Gr374nden, wie beim Angeklagten B. ausgef374hrt, haben diese Schuld-spruchberichtigungen jedoch keinen Einfluss auf die verh344ngten Strafen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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