5 StR 506/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es die-sen Angeklagten betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO im ge-samten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in 40 F344llen unter Einbeziehung einer rechtskr344ftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, die er nachtr344glich auf den Strafausspruch beschr344nkt hat, hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Strafzumessung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat 226 im Ausgangspunkt zutreffend 226 im Blick auf die gewerbsm344337ige Begehung der Taten den f374r besonders schwere F344lle der Urkundenf344lschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafsch344rfend ge-wertet, dass der Angeklagte 204eine Zentralfigur des Geschehens223 gewesen sei, 204der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die not-wendigen Tatmittel f374r F344lschungen 374berhaupt erst zur Verf374gung stellte223 3 - 3 - (UA S. 27). Diese Umst344nde werden indes durch die Feststellungen nicht belegt: In der Mehrzahl der F344lle mit Ausnahme der F344lle II. 14, II. 29, II. 34 bis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgr374nde war Initiator der gesondert Verfolgte He. , der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den Nichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Pr374fberichte veranlasste, gleichzeitig 374ber den Angeklagten andere Personen mit der F344l-schung der Pr374fberichte, Fahrzeugscheine und Pr374fplaketten beauftragte und das Gesch344ft insgesamt mit der abschlie337enden 334bergabe der F344lschungs-objekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegen374ber bestand die Aufgabe des Angeklagten mit Ausnahme der genannten F344lle 374berwiegend darin, dem He. den Schl374ssel f374r den Briefkasten des J. zu 374bergeben, damit jener dort die zu f344lschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im 334brigen beschr344nkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen darauf, die zu f344lschenden Fahrzeugscheine an die F344lscher zu 374bergeben. 4 Soweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen das 334berlassen von Stempeln, Software, Berichtb366gen und Pr374fplaketten zur Last gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen F344llen ebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die 334berpr374fung ver-wehrt, ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte die etwa vom Mitangeklagten He. beschafften F344lscherutensilien ledig-lich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war. Insbesondere fehlt es in denjenigen F344llen, in denen sich die Tatbeteiligung des Angeklagten auf die 334bergabe des Briefkastenschl374ssels beschr344nkte, an konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten F344lscher-utensilien. b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung in den F344llen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten auf die 334bergabe des Briefkastenschl374ssels beschr344nkte, die Straffindung in den 374brigen F344llen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter 5 - 4 - eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu erm366glichen, hebt der Senat daher s344mtliche Strafen auf. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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