5 StR 506/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum besonders schweren Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwer-def374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Q. wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten Q. und I. sowie den Nichtrevidenten S. wegen Verabredung zum (besonders) schweren Raub verurteilt. Gegen den Angeklagten Q. hat es hierwegen eine Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Ihre Verur-teilungen greifen die Angeklagten Q. und I. jeweils mit Verfahrensr374gen und der allgemeinen Sachr374ge an. W344hrend das Rechtsmittel des Angeklag-ten I. keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklag-ten aufdeckt, dringt die Revision des Angeklagten Q. durch. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten Q. f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Eines Eingehens auf die Verfahrensr374gen bedarf es daher nicht mehr. 2 a) Dem Angeklagten liegt zur Last, sich mit I. und S. zu einem 334berfall auf ein Autohaus verabredet zu haben. Nach dem gemeinsam ge-fassten Tatplan sollten zur Ausf374hrung der Raubtat eine Soft-Air-Vorder-schaftrepetierflinte sowie zwei Reizstoffspr374hger344te eingesetzt werden, die S. bei sich trug. W344hrend I. und S. die Raubtat ausf374hren soll-ten, kam Q. die Aufgabe zu, das Fluchtfahrzeug nahe dem Tatort bereit zu halten und dieses nach Abschluss der Tat vorzufahren. Ob Q. ein Anteil an der Beute zufallen sollte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. 3 4 b) Das Landgericht ist zur Annahme einer t344terschaftlichen Beteiligung des Angeklagten Q. mit der Begr374ndung gelangt, dass das Fahren des Fluchtfahrzeugs zu den wesentlichen Voraussetzungen f374r die erfolgreiche Durchf374hrung eines 334berfalls geh366re, was f374r eine mitt344terschaftliche Beteili-gung spreche (UA S. 14). Weitere Erw344gungen hat es nicht angestellt. c) Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mitt344terschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht blo337 fremdes Tun f366rdern will, sondern seinen Beitrag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umst344nden in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierf374r k366nnen gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337-geblich von seinem Willen abh344ngen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH StraFo 1998, 166; NStZ 2006, 94). 5 - 4 - Eine Bewertung nach diesen Grunds344tzen hat das Landgericht nicht vorgenommen. Zwar ist es richtig, dass Mitt344terschaft nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert (vgl. BGH NStZ 2009, 25) und dass dem Fahren des Fluchtfahrzeugs als einem unverzichtbaren Beitrag f374r das Gelingen der Tat hinsichtlich der Frage der T344terschaft wesentliche Be-deutung zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74). Entgegen der durch die Strafkammer wohl vertretenen Auffassung ist jedoch nicht grunds344tzlich an-erkannt, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs stets zur Annahme von Mit-t344terschaft f374hrt; vielmehr kann sich ein solches Verhalten 226 je nach den wei-teren Tatumst344nden 226 auch als Beihilfe darstellen (vgl. etwa BGH aaO sowie BGH NStZ 2006, 94). 6 7 Der Senat schlie337t nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden k366nnen, die eine Verurteilung des Angeklag-ten Q. wegen Verbrechensverabredung tragen. Das neue Tatgericht wird auf dieser Grundlage die notwendige vollst344ndige wertende Betrachtung nachzuholen haben. 2. Hingegen ist die Revision des Angeklagten I. unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend zur Antragsschrift des General-bundesanwalts bemerkt der Senat: 8 a) Die Verfahrensr374ge wegen Verlesung und Verwertung der nicht durch die Ermittlungsrichterin unterzeichneten Niederschrift 374ber die Ver-nehmung dieses Angeklagten vom 21. September 2008 greift nicht durch. Denn ausweislich der ordnungsgem344337 in die Hauptverhandlung eingef374hrten Niederschrift 374ber die Aussage des Angeklagten im Haftpr374fungstermin vom 8. Oktober 2008 hat dieser das Eingest344ndnis seiner Tatverabredung dort in vollem Umfang, lediglich mit letztlich unerheblichen Erg344nzungen wiederholt. Die inhaltliche Bewertung dieses Gest344ndnisses hat die Strafkammer rechts-fehlerfrei vorgenommen, ohne dabei auf seine wiederholte Abgabe abzustel-len. Im Hinblick darauf kann ein Beruhen des Urteils auf dem die Urkunde 9 - 5 - vom 21. September 2008 betreffenden Verfahrensfehler ausgeschlossen werden. b) Keinen Bedenken begegnet es, dass die Strafkammer die Voraus-setzungen eines R374cktritts nach dem hier allein in Betracht kommenden 247 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Nach den Feststellungen haben die Ange-stellten des Autohauses die Eingangst374ren verschlossen, nachdem sie I. und S. gesehen und wegen eines sechs Wochen zuvor erfolgten 334ber-falls den Verdacht eines bevorstehenden neuerlichen 334berfalls gesch366pft hatten. l. und S. , die zu dieser Zeit etwa f374nf bis sechs Meter von der vorderen Ladent374r entfernt waren, bemerkten dies und brachen die weitere Tatausf374hrung ab, weil sie erkannten, dass ein 334berfall auf das Autohaus jetzt nicht mehr m366glich war (UA S. 7). 10 11 Diese Feststellungen, auf deren Grundlage eine freiwillige Aufgabe des Vorhabens im Sinne von 247 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 24 Rdn. 19a), hat das Land-gericht in nicht zu beanstandender Weise anhand der 344u337eren Umst344nde in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen K. und T. getroffen. Der Einlassung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten I. gem344337 Vernehmungsniederschrift vom 8. Oktober 2008, er habe das Vorha-ben aufgegeben, weil ihm seine fr374here Strafverb374337ung in den Sinn gekom-men sei, musste die Strafkammer nicht folgen. Auf die 374berfl374ssige Anmer-kung, dass I. bei dieser zweiten Aussage anwaltlich vertreten war, hat das - 6 - Landgericht seine Beweisw374rdigung dabei nicht gest374tzt. Die in diesem Zu-sammenhang von der Verteidigung erhobene Inbegriffsr374ge geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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