5 StR 506/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange - klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen verurteilt ist, b) aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Schu tzbefohlenen in elf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich des schw e- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in weiteren vier Fällen tateinhei t- einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des A n- 1 - 3 - geklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen 1 bis 7 muss die jeweil s tateinheitliche Verurteilung w e- gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Die Strafkammer hat Tatzeitpunkte zwischen Februar 1996 (Fall 1) und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 (Fälle 6 und 7) angenommen. Innerhalb des zuletzt genannten Zeitraums ist nach dem Zweifelssatz eine so frühzeitige Begehung der Taten zu unterstellen, dass die für sie geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) spätestens im Herbst 2003 abgelaufen war. Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). Der Senat verschließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, infolge der Schuldspruchänderung die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 (Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren) und die G e- samtstraf e und auch die in den Fällen 8 bis 11 verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr) aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu e r- möglichen. Auch wird auf die Ausführungen in der Antra gsschrift des Gen e- ralbundesanwalts zur unerlässlichen vollständigen und nachvollziehbaren Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Demgemäß ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Aufhe - 2 3 - 4 - bung von Feststellungen be darf es bei dem Subsumtionsfehler nicht. Zur Verfahrensverzögerung werden ergänzende Feststellungen erforderlich sein. Basdorf Schaal Dölp König Bellay
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