5 StR 507/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 4. Juni 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Angesichts der überaus milden Einsatzstrafe und der milden Gesamtstrafeschließt der Senat aus, daß die Sanktion insgesamt bei etwa gebotenerWürdigung der langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nochmilder hätte bemessen werden können.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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