5 StR 507/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 13. April 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ein Versto337 gegen das Verz366gerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in 247247 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit ge-botener z374giger Sachbearbeitung unter Ber374cksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sach-gerecht Rechnung getragen. In ihrer Aussch366pfung wird allenfalls in au337er-gew366hnlich gelagerten Einzelf344llen eine beanstandenswerte Verfahrensver-z366gerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall 226 vor dem Hin-tergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverk374n-dung von weniger als vier Monaten Dauer 226 unzweideutig nicht gegeben. Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme l344sst die Annahme der Voraussetzungen des 247 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Voll-streckung der Ma337regel zur Bew344hrung nach 247 67b StGB keinen Rechtsfeh-ler erkennen, und zwar auch unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach 247 67d StGB alsbald verst344rkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 62 Rdn. 6, 247 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht 374beraus gro337e Gewicht der 226 freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Bef374rchtung ge- - 3 - wichtigerer gemeingef344hrlicher Taten rechtfertigenden 226 Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Ma337nahmen im Rahmen von Weisungen gem344337 247 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein. Zu einer von der 374blichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des 247 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 226 5 StR 269/05 m.w.N.). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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