5 StR 507/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 19. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, so-weit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Seine weiterge-hende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgef374hrten Sach-r374ge gegen seine Verurteilung; sein Rechtsmittel hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der Angeklagte sei-nen 85 Jahre alten Gro337vater aus Wut 374ber dessen Beschimpfungen durch mehrere Messerstiche, nachdem er ihn zuvor unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe von Geld gen366tigt hatte. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafaus-spruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine Pr374fung, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen ist, auf. Danach liegt bei dem 1985 geborenen Angeklagten ein chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten vor, 204die Beschaffung von Alkohol stellt ein zentrales Thema in seinem Leben dar223 (UA S. 3). Seit seiner Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2004 trank der Angeklagte viel Alkohol. Die von ihm begonnene Ausbildungsma337-nahme wurde wegen Fehlzeiten abgebrochen. Da er in der elterlichen Woh-nung keinen Alkohol trinken durfte, hielt sich der Angeklagte zunehmend bei einem alkoholkranken Freund auf. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklag-te im Zustand alkoholbedingt verminderter Steuerungsf344higkeit. Mit dem er-beuteten Geld wollte er Alkohol kaufen. 3 4 Diese festgestellten Umst344nde legen nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer eine Alkohol-abh344ngigkeit nicht festzustellen vermochte. Denn f374r die Annahme eines Hangs im Sinne des 247 64 StGB ist dies nicht Voraussetzung; vielmehr gen374gt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im 334ber-ma337 zu sich zu nehmen (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 4, 5). Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung des therapieunerfahrenen Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB bietet. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374-fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-mehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung 5 - 4 - f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374h-rer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 Der Senat kann hier ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anord-nung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 7 Die Frage nach der Anordnung der Ma337regel der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. 8 Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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