5 StR 507/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. Juli 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch auf-gehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe), unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen (Einzelfreiheitsstrafen von acht und zweimal sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen 374berlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten, und hat den Verfall von Wertersatz in H366he von 10 Eu-ro angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Unbegr374ndet sind die vom Beschwerdef374hrer gegen die Be- 2 - 3 - messung des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung f374r voll-streckt erkl344rten Teils der Strafe gerichteten Beanstandungen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die Kompensations-entscheidung bleibt daher bestehen. Hingegen begegnet die Strafzumessung im 334brigen im Blick auf die Einsatz- und auf die Gesamtstrafe durchgreifen-den Bedenken. Das Landgericht hat die Strafe f374r die besonders schwere r344uberische Erpressung dem Sonderstrafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB entnommen; es hat dabei allerdings den vertypten Strafmilderungsgrund des 247 21 StGB 226 erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten auf-grund einer bipolaren affektiven St366rung (ICD-10 F 31.0) 226 herangezogen, ohne den nach Auffassung des Landgerichts ein minder schwerer Fall nicht h344tte bejaht werden k366nnen, so dass eine weitere Strafmilderung nach 247 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage kam (247 50 StGB). Bei der von ihm durchge-f374hrten Gesamtw374rdigung hat es dem Angeklagten au337erdem zugute gehal-ten, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat 374ber vier Jahre zur374ckliegt und seit knapp dreieinhalb Jahren ein Strafverfahren gegen ihn l344uft, er einen eher geringen Tatbeitrag leistete und die Beute nicht sehr hoch war. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles sprach, dass der Angeklagte und seine Mitt344ter planvoll vorgegangen sind, die mitt344terschaftliche Begehungs-weise die objektive Gef344hrlichkeit der Tat gesteigert hat und der Gesch344digte noch einige Zeit in Form von Schlafst366rungen unter den Folgen der Tat litt. 3 Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht weitere strafmildernde Um-st344nde nicht bedacht hat, wonach insgesamt auch ohne Heranziehung des 247 21 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles auf der Hand lag. So handelte es sich um eine spontane, aus der Situation heraus entstandene Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag. In die W374rdi-gung ma337gebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit bereits geringer Beuteerwartung handelte. Das Messer, mit dem das Opfer aus einem Meter Entfernung be- 4 - 4 - droht wurde, war nicht vom Angeklagten, sondern von einem Mitt344ter gef374hrt worden. Keine negativen Feststellungen hat das Landgericht schlie337lich zur strafrechtlichen Entwicklung des Angeklagten seit den im Zeitpunkt des Ur-teils vier (Raubtat) bzw. knapp drei (Bet344ubungsmittelstraftaten) Jahre zu-r374ckliegenden Taten getroffen. Der Ausspruch 374ber die Einsatzstrafe kann danach keinen Bestand haben; dabei verkennt der Senat deren verh344ltnism344337ig milde Bemessung im Ergebnis nicht. Die Einzelfreiheitsstrafen betreffend die Bet344ubungsmittel-straftaten sind rechtsfehlerfrei; sie haben Bestand. 5 Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht allein auf die Aufhebung der Einsatzstrafe zur374ckzuf374hren. Das Landgericht hat auf den besonders engen Zusammenhang zwischen den Bet344ubungsmitteldelikten hingewiesen, im Widerspruch hierzu aber die Einsatzstrafe um mehr als die H344lfte der Sum-me der sonstigen Einzelstrafen in Anwendung des 247 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB erh366ht. 6 Da die Aufhebung wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern erfolgt, k366nnen die hierzu geh366renden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 7 - 5 - Hinsichtlich der 226 freilich nicht angefochtenen 226 Verfallsentscheidung weist der Senat f374r k374nftige F344lle auf 247247 430, 442 StPO hin. 8 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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