5 StR 5/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Fall II.1. der Urteilsgr374nde im Schuldspruch dahin-gehend abge344ndert, dass die tateinheitliche Verurtei-lung wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung entf344llt, und b) im Fall II.1. der Urteilsgr374nde im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit zweifacher vors344tzlicher K366rperverletzung, versuchter N366tigung, Sachbesch344digung und Hausfriedensbruch (Einsatz-freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate) und wegen Beleidigung (Frei-heitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren 1 - 3 - verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Auf die 226 gegen den angenommenen Vorsatz einer versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung gerichtete 226 Verfah-rensr374ge kommt es nicht mehr an. Die weitergehende Revision ist unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit-telgradig alkoholisierte Angeklagte entgegen einer zivilgerichtlichen Verf374-gung gewaltsam Zutritt zur Wohnung seiner Mutter, um von ihr vermeintlich geschuldete 30,00 200 zu erlangen. Der Angeklagte hat gestanden, seine Mut-ter 226 in der Absicht sie zur Zahlung zu veranlassen 226 mit Faustschl344gen nie-dergeschlagen, sie getreten und gew374rgt zu haben. Einem Nothelfer trat er gegen dessen Schienbein. Der Angeklagte warf im Wohnzimmer Nippesfigu-ren, den Fernsehapparat und eine massive Tischplatte zu Boden und trat im Badezimmer weiter auf seine Mutter ein. Weitere Schl344ge und Tritte f374hrte der Angeklagte gegen seine schlie337lich in der K374che zu Fall gekommene Mutter aus. Der Angeklagte hat einger344umt, eine auf der Waschmaschine neben der K374chent374r befindliche 204Mikrowelle223 (UA S. 13) auf den Boden ge-worfen zu haben. Er hat indes bestritten, dass er mit diesem Ger344t seine Mutter habe treffen wollen. 2 2. Die letzteres widerlegende Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie ist nicht tatsachengest374tzt und vermag nicht mehr als einen Verdacht zu begr374nden (vgl. BGH StV 2002, 235). 3 Dem Landgericht standen zur Beweisf374hrung 226 nach der Aussagever-weigerung der Mutter gem344337 247 52 Abs. 1 StPO und der Freigabe ihrer poli-zeilichen Vernehmung 226 374ber die Flugbahn der 204Mikrowelle223 lediglich die pau-schale Angabe der Mutter gegen374ber dem Vernehmungsbeamten zur Verf374-gung, der Angeklagte habe einen 204Back-Grill-Automaten223 nach ihr geworfen, sowie eine Auswertung der durch Zeugen und Lichtbilder verifizierten Lage 4 - 4 - des Opfers und der M366blierung der K374che vor und nach dem Eingreifen des Angeklagten. Die gehbehinderte Mutter des Angeklagten war in dem lediglich 50 cm breiten Gang zwischen den K374chenzeilen zu Boden gekommen (UA S. 13 f.), ohne von der 204Mikrowelle223 getroffen worden zu sein. Das K374chenger344t lande-te 204unmittelbar neben ihrem K366rper223 (UA S. 14). Im Blick auf den geringen Abstand zwischen den K374chenzeilen konnte das Ger344t dort indes nicht 204ne-ben223 der Mutter des Angeklagten aufgetroffen sein; es w344re von den K374-chenm366beln abgeprallt und h344tte die Mutter des Angeklagten getroffen. So-mit kommt als Treffpunkt 204unmittelbar neben dem K366rper der Mutter223 lediglich der breitere Bereich an der K374chent374r in Betracht, wo sich das Ger344t vor dem Eingreifen des Angeklagten 226 auf der Waschmaschine 226 auch befand. Dem-nach l344sst sich 226 entgegen dem mitgeteilten Eindruck der Mutter 226 lediglich ein Werfen des Ger344ts im Bereich des K374cheneingangs aus der dem Land-gericht zur Verf374gung stehenden Faktenlage rekonstruieren. Es liegt nahe, dass der randalierende Angeklagte das Ger344t zu Boden geworfen hat und damit zwar dessen Besch344digung, nicht aber die Verletzung seiner Mutter herbeif374hren wollte. 5 3. Der Senat schlie337t aus, dass angesichts der defizit344ren Beweislage (vgl. BGHSt 45, 203, 208) eine weitergehende Sachaufkl344rung den Beweis eines K366rperverletzungsvorsatzes beim Wurf mit dem K374chenger344t erbringen kann. Deshalb ist der Schuldspruch zu korrigieren; die tateinheitliche Verur-teilung wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung entf344llt. 6 4. Dies n366tigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1. der Ur-teilsgr374nde (vgl. 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und zur Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Die Strafen k366nnen auf der Grundlage der bisher getroffe-nen Feststellungen neu zugemessen werden, die freilich um solche erg344nzt werden d374rfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die Verurtei- 7 - 5 - lung wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist rechtskr344ftig. Der Senat weist darauf hin, dass insbesondere die vom Angeklagten ausgef374hrten Tritte den Schuldgehalt der vors344tzlichen K366rperverletzung 226 im Grenzbereich zur gef344hrlichen K366rperverletzung 226 erh366hen und dass eine Strafrahmenverschiebung nach den Grunds344tzen von BGHSt 49, 239, 241 ff. eher fern liegt. 8 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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