5 StR 508/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Febru-ar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G. als Verteidiger, Rechtsanwalt S. als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344gerin und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ber-lin vom 1. M344rz 2006 werden verworfen. Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin tragen jeweils die Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachr374ge gef374hrten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Neben-kl344gerin und des Angeklagten. S344mtliche Revisionen bleiben erfolglos. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war mit S. 226M. , seinem sp344teren Op-fer, zun344chst gl374cklich in zweiter Ehe verheiratet. Es kam jedoch zum Streit, als sich die Gesch344digte 226 auch durch die Aufnahme einer T344tigkeit als Kell-nerin 226 von dem h344ufiger durch Montagearbeiten abwesenden Angeklagten mehr und mehr distanzierte. Im Zusammenhang mit einem bei seiner Frau 3 - 4 - gefundenen 204Joint223, den ihr ein Arbeitskollege 374berlassen hatte, reagierte der Angeklagte erstmals aggressiv und handgreiflich. Hierbei war er von dem Gedanken geleitet, seine von ihm geliebte Frau vor sch344dlichen Einfl374ssen sch374tzen zu m374ssen, aber wohl auch von der 226 begr374ndeten 226 Sorge, sie alsbald zu verlieren. Die Gesch344digte ging anschlie337end vordergr374ndig zwecks Vers366hnung auf den Vorschlag des Angeklagten ein, ihre alte Arbeit aufzugeben und eine neue zu suchen. Als der Angeklagte ein Telefonat des Gastst344ttenwirts mit der Gesch344digten bemerkte und sie daraufhin zur Rede stellte, verbat diese sich eine Kontrolle durch den Angeklagten. Er verwies darauf, dass sie es nicht n366tig habe, in der Gastst344tte zu arbeiten, da er doch genug Geld verdient habe. Sie holte das bezeichnete Geld aus einem Schrank und gab es ihm mit dem Bemerken, er k366nne es behalten. An-schlie337end versch374ttete sie Kaffee 374ber den Tisch und wies den Angeklagten mit den Worten 204Raus hier, das ist meine Wohnung!223 aus der ehelichen Wohnung. Der Angeklagte 226 von diesem Sinneswandel v366llig 374berrascht und ersch374ttert 226 trat spontan an die Gesch344digte heran, fasste mit beiden H344n-den von vorne um ihren Hals und w374rgte die Gesch344digte, bis der Tod ein-trat. In dieser heftigen Gef374hlsaufwallung bewegten ihn Wut, Verzweiflung, Verlust344ngste und m366glicherweise auch ein vermeintliches Besitzrecht. 334ber die Vorstellungen der Gesch344digten machte er sich keine Gedanken und rea-lisierte auch nicht, dass der lebensbedrohliche Angriff f374r die ihm k366rperlich unterlegene Gesch344digte, die keine M366glichkeit zur Abwehr hatte, v366llig 374berraschend kam. Kurze Zeit sp344ter stellte sich der Angeklagte der Polizei. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet und die Annahme von Mordmerkmalen abgelehnt. Es hat ausgeschlossen, dass der Angeklag-te eine m366gliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hat, weil ihm insbesondere 226 wie der Sachverst344ndige n344her ausgef374hrt hat 226 jeglicher Zugang zur eigenen Aggressivit344t verschlossen sei. Ein Handeln aus niedrigen Beweggr374nden hat die Strafkammer verneint, weil sie nicht festzustellen vermochte, dass ein 374bersteigertes Besitzdenken Hauptmotiv des Angeklagten gewesen sei. 4 - 5 - II. S344mtliche Revisionen bleiben erfolglos. 5 1. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-waltschaft, mit der die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimt374cke bean-standet wird, ist unbegr374ndet. 6 Die Annahme eines Heimt374ckemordes setzt Feststellungen des Landgerichts voraus, die tragf344hig belegen, dass der Angeklagte in feindli-cher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu des-sen T366tung ausgenutzt hat, sich also bei Beginn des t366dlichen Angriffs be-wusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber dem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (vgl. BGH NStZ 2003, 535; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 226 5 StR 468/06). Eben solche Feststel-lungen hat das Landgericht allerdings nicht getroffen. Im Gegenteil hat es festgestellt, dass dem Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers gerade nicht bewusst war. Der Umstand, dass eine gewisse affektive Er-sch374tterung bei vors344tzlichen T366tungsdelikten der Normalfall ist, stellt diese Feststellung hier nicht in Frage. Zur Begr374ndung hat das Landgericht auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen abgestellt, wonach dem Angeklagten jeglicher Zugang zu seiner eigenen feindseligen Haltung fehle und ihm des-halb auch die Bewertung seines aggressiven Verhaltens im Verh344ltnis zur Gesch344digten nicht m366glich gewesen sei. Diese Feststellungen beruhen an-gesichts der Gesamtumst344nde des Geschehens auf tragf344higer Grundlage. 2. Die Revision der Nebenkl344gerin, die sich gegen die Ablehnung der Mordmerkmale Heimt374cke und niedrige Beweggr374nde richtet, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch die Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde begegnet auf der Grundlage der Feststellungen des Landge-richts keinen Bedenken. 7 - 6 - a) Beweggr374nde sind im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat 204niedrig223 sind und 226 in deutlich weiter reichendem Ma337e als bei einem Totschlag 226 als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtw374r-digung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geblichen Faktoren, insbesondere der Umst344nde der Tat, der Lebens-verh344ltnisse des T344ters und seiner Pers366nlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer T366tung aus Wut, 304rger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Ge-sinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 2006, 286, 287 m.w.N.). 8 9 Bei dieser W374rdigung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erw344gungen ausf374llen kann. Hat der Tatrichter die genannten Ma337st344be erkannt und den Sachverhalt vollst344ndig gew374rdigt, ist seine W374rdigung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis m366glich oder gar n344her liegend gewesen w344re (vgl. BGH NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 226 4 StR 419/06). b) Nach diesen Kriterien ist die Ablehnung niedriger Beweggr374nde aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Das Landgericht hat die sicher festzustellenden Tatmotive hinreichend gesehen und gew374rdigt. Seine Wertung, keines der dominierenden Motive sei in deutlich weiter reichendem Ma337e als bei einem Totschlag verachtenswert, ist nachvollziehbar begr374ndet und gut vertretbar. 10 3. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die mit der Dauer und Massivit344t des W374rge-vorgangs belegte besondere Tatintensit344t und die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durften dem Angeklagten, dessen Steuerungs-f344higkeit rechtsfehlerfrei als nicht erheblich vermindert angesehen wurde, 11 - 7 - ebenso angelastet werden wie die 374beraus egozentrische, damit schon an der Grenze zu niedrigen Beweggr374nden stehende Tatmotivation. Aufgrund der noch verwertbaren Vorstrafen war er nicht wie ein g344nzlich unbestrafter T344ter zu beurteilen. Die 226 eher hoch bemessene 226 Strafe ist auch sonst aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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