5 StR 508/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Janu-ar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 23. Juli 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mona-ten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: f374nf Jahre sechs Monate und sechs Jah-re sechs Monate). Die dagegen gerichtete, in der Revisionshauptverhand-lung auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. 1. Der im Jahre 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bew344hrung verurteilte Angeklagte schloss sich sp344testens Mitte 2005 der Rauschgift-h344ndlerbande der drei Br374der F. , Landsleute und Namensvetter des Angeklagten, an, die mit unbekannt gebliebenen Mitt344tern einen gut organi-sierten und streng hierarchisch gef374hrten Handel mit Heroin und Kokain auf verschiedenen Bahnh366fen der U-Bahnlinie 9 betrieben. Der Angeklagte war gegen Entlohnung in der mittleren Ebene des gut organisierten Bandengef374- 2 - 4 - ges mit der Hilfe bei der Rauschgiftportionierung befasst und gab weiteren Mitt344tern Anweisungen. Am 28. Juli 2005 brachte das weitere Bandenmitglied M. auf sei-ne Anweisung 90 K374gelchen Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 2,089 g Heroinhydrochlorid in einen Park und vergrub das Rauschgift, damit ein bestimmter Mitt344ter es sp344ter zum gewinnbringenden Weiterverkauf abholen k366nne. Am 19. September 2005 war der Angeklagte, der drei Tage zuvor in einer Bunkerwohnung mehrere Hundert K374gelchen mit Heroingemisch verpackt hatte, an der Erteilung eines Auftrags an M. beteiligt, dem unter seiner Mitwirkung zur weiteren Organisation des Ver-kaufs eine T374te mit 1.138 Heroink374gelchen (362,1 g Heroingemisch mit ei-nem Wirkstoffgehalt von 49,47 g Heroinhydrochlorid) 374bergeben wurde. Am Ende der anschlie337enden Taxifahrt wurde M. festgenommen und das Rauschgift wurde sichergestellt. 3 4 2. Die Revision ist zur Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit des Angeklagten und zur Ablehnung der Voraussetzungen des 247 31 BtMG unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Stra-fen halten rechtlicher Pr374fung noch stand. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage geh366rt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen und gegeneinander abzuw344gen. Welchen Umst344nden er bestimmendes Ge-wicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung 374berlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Ge-samtw374rdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtw374rdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Ent- 5 - 5 - scheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 226 5 StR 530/07 Rdn. 8). Das ist hier nicht der Fall, und zwar ungeachtet der herangezogenen nicht ganz unwesentlichen strafmildernden Gesichtspunkte, insbesondere auch des Umstands, dass das gesch374tzte Rechtsgut nur im Fall 1 und dort lediglich am unteren Rande des Verbrechenstatbestandes des 247 30a Abs. 1 BtMG beeintr344chtigt worden ist. Die Nichtannahme minder schwerer F344lle ist gleichwohl das Ergebnis einer vom Revisionsgericht hinzunehmenden Ge-samtabw344gung des Tatrichters. Das Landgericht durfte dabei ma337geblich auf die einschl344gige massive Vorbelastung des Angeklagten und auf die Abwick-lung organisierten Drogenhandels im Bereich des vielfrequentierten 366ffentli-chen Nahverkehrs, was mit einer gef344hrdenden Versuchung Unbeteiligter, namentlich Jugendlicher einhergeht, abstellen. Zumal im Hinblick auf den Eindruck, den die rechtstreue Bev366lkerung durch das augenscheinliche Un-verm366gen des Staates, die Einhaltung der Rechtsordnung zu garantieren, gewinnen konnte, durften auch derartige Erw344gungen in die Strafzumessung einflie337en. Zudem ist das Landgericht 226 offensichtlich aufgrund der Telefon-374berwachung 226 zu Unrecht zu Gunsten des Angeklagten bereits im Fall 1 von einer polizeilichen 334berwachung der Tatausf374hrung ausgegangen (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 78/04). 6 Bei dieser Sachlage erweist sich die Strafrahmenwahl in beiden F344llen als noch vertretbar und gibt dann auch die konkrete Straffindung innerhalb des Strafrahmens 226 zumal angesichts sachgerecht enger Gesamtstrafbil- 7 - 6 - dung 226 letztlich keinen Anlass zu revisionsgerichtlichem Eingreifen, wenn-gleich die 226 zumal im Fall 2 sehr deutliche 226 334berschreitung der erheblichen Mindeststrafe des 247 30a Abs. 1 BtMG bereits an der Grenze des gerade noch Hinnehmbaren steht. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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