5 StR 508/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Janua r 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der A n- geklagte im Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt i st, und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des une r- laubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge, im Fall 3 in Ta t- einheit mit Anstiftung z ur unerlaubten Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verurteilung im Fall 3 Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StP O. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen auf der Grundlage der Verurteilung des Drogenkuriers O . durch das Amtsgericht Heggen und Fröland (Norwegen) am 29. April 2008 sowie der in großem Umfang ausg e- werteten Geodaten der durch O . genutzte n Mobiltelefone sowie dessen mit dem Angeklagten geführten Telefongespräche rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte im Dezember 2007 mindestens 500 g sowie 987 g Kokain höherer Konzentration von Hamburg nach Oslo exportieren ließ. Die dieserh alb gefundenen Schuld - und Strafaussprüche (je vier Jahre Freiheitsstrafe) sind beanstandungsfrei. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverst o- ßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft ertei l- te Hinweis des La ndgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsb e- helf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar d a- nach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlu ssvortrag zu ha l- ten, wäre gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden gewesen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 238 Rn. 22), anstatt wie geschehen wide r- spruchslos den Schlussvortrag zu halten. 2. Dem Schuldspruch hinsichtlich des unerlaubten Handel treibens in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) hat das Landgericht ausschließlich die Zeugenaussage des am 3. Juni 2008 nach Einreise in die Bundesrepu blik mit 987 g Kokain (50 % HHC) festgenomm e- nen, in Hamburg ansässigen Zeugen Am . zugrunde gelegt. Dieser hatte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. Oktober 2008 den Ang e- klagten als Auftraggeber der Kurierfahrt benannt (UA S. 19) und ist a m 22. Oktober 2008 durch das Landgericht Kleve zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. 2 3 4 - 4 - 3. Die Bewertung der den Angeklagten allein belastenden Zeugenau s- sage ist unter mehreren Aspekten fehlerhaft und vermag letztli ch nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Deze m- ber 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235; Beschluss vom 13. Septe m- ber 2011 5 StR 308/11). a) Das Landgericht hat es unterlassen, die sich widersprechenden Angaben des Zeugen und des die Tat bestreitenden Angeklagten zu ihrem Kennenlernen für die Glaubhaftigkeitsprüfung heranzuziehen (vgl. BGH, U r- teil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Der Zeuge Am . hat für sich wenig plausibel ausgeführt, der Ang eklagte habe ihn in Hamburg während eines Friseurbesuchs angesprochen, ob er bereit sei, Kokain aus Amsterdam nach Hamburg zu transportieren (UA S. 18). Demg e- genüber hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er kenne Am . als häufigen Besucher de s von ihm betriebenen Callshops; Am . habe bei ihm Schulden gehabt (UA S. 10). b) Die Strafkammer hat daneben Besonderheiten der Zeugenaussage ohne kritische Prüfung von deren Auswirkungen auf die Bewertung der b e- la s tenden Aussage im Übrigen hingenom men (vgl. BGH, Urteil vom 23. J a- nuar 2002 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 223 f.). Das Landgericht hat fes t- weitem Umfang von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch g und deren Relevanz für die Beweiswürdigung zu erwägen. Soweit das Lan d- eher nicht der Wahrheit entsprechend und zu ein em kriminellen Hintergrund gehörend gewürdigt hat (UA S. 19 f.), fehlt es an der Einbeziehung dieses Aspektes in die gebotene hier indes gar nicht angestellte Gesamtbetrac h- tung aller die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage stellenden Umstände (vgl. Br ause, NStZ 2007, 505, 512 mwN). 5 6 7 - 5 - Der Senat besorgt ferner, dass die Strafkammer der Aussagekonstanz hinsichtlich der Umstände der Kurierfahrt (UA S. 19) eine zu große Bede u- tung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Belastung des Angeklagten als Au f- tragge ber der Einfuhr zugemessen hat. Der Zeuge konnte nämlich ohne we i- teres viele Details der selbst erlebten Kurierfahrt wiederholt schildern, ohne dass hierdurch die eher detailarm bekundete Beauftragung gerade durch den Angeklagten gestützt werden musste (vg l. BGH, Beschluss vom 13. Septe m- ber 2011 5 StR 308/11). 4. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich des Einfuhrfalles neuer Au f- klärung und Bewertung. Sollte die gebotene bis jetzt nach dem Inhalt fre i- lich nicht durchgreifender Verfahrensrügen unterbli ebene Aufklärung des Kommunikationsverhaltens des Belastungszeugen keine Verbindung zu dem Angeklagten erbringen, könnte ressourcenschonend § 154 Abs. 2 StPO a n- gewandt werden. Basdorf Brause Schaal Schneider König 8 9
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