ECLI:DE:BGH:2017:291117B5STR508.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 508/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Härtefallregelung entsprechend § 73c StGB aF enthält das am 1. J u- li 2017 in Kraft getretene Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht (vgl. BT - Drucks. 18/9525, S. 48). Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. November 2017 hat vorgelegen. Schneider Dölp König Berger Mosbacher
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