5 StR 509/08 (alt: 5 StR 5/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 26. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die durch Senatsbeschluss vom 5. M344rz 2008 rechtskr344ftig gewordenen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 machten neue Beweiserhebungen zu den Voraussetzungen des 247247 21 und 64 StGB und zu den bereits festgestellten f374r die Strafzumessung bedeutsa-men Umst344nden entbehrlich. Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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