5 StR 509/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat fer-ner 400 200 sowie Mobiltelefone eingezogen. Die Revision hat mit der Sachr374-ge lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Das Rechtsmittel ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte verschluckte am 7. M344rz 2009 in Amsterdam 100 Substanzpresslinge mit insgesamt rund einem Kilogramm Kokain (knapp 300 g KHC), um sie gegen eine Belohnung mit einem Mietwagen einem in 3 - 3 - Prag ans344ssigen Bet344ubungsmittelk344ufer zu 374berbringen. Nach einem Hin-weis tschechischer Zollbeh366rden wurde der Angeklagte gegen 22.30 Uhr in Begleitung seines 8-j344hrigen Sohnes vor Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gestellt. 204Wegen nicht auszuschlie337ender gesundheitlicher Komplikationen musste das Ausscheiden der Bodypacks im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt bis zum 10.03.2009 344rztlich 226 und zus344tzlich polizei-lich 226 374berwacht werden. Hierdurch entstanden Kosten in H366he von 1.638,41 200223 (UA S. 6). 2. Dies rechtfertigt den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr. Dem Angeklagten stand das inkorporierte Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland zur Verf374gung, was eine Durchfuhr im Sinne des 247 11 Abs. 1 Satz 2 und des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG ausschlie337t (BGH, Beschluss vom 5. September 2008 226 2 StR 375/08; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 774). 4 5 3. Indes h344lt der Strafausspruch der 226 freilich eingeschr344nkten (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) 226 revisionsgerichtlichen Pr374fung nicht stand. Die ma337geblich gegen die Anwendung des 247 30 Abs. 2 BtMG ange-f374hrte Erw344gung, dass 204der Angeklagte seinen 8-j344hrigen Sohn auf die Schmuggelfahrt mitnahm, obgleich ihm als Fahrer des Pkw, der hunderte Kilometer auf der Autobahn bis zur grenzpolizeilichen Kontrolle zur374cklegte, bewusst gewesen ist, dass es wegen der gro337en Menge an geschluckten Drogen jederzeit zu Komplikationen h344tte kommen k366nnen, wodurch sein minderj344hriger Sohn einer nicht unerheblichen Gef344hrdung ausgesetzt wur-de223 (UA S. 38), ist schon an sich nicht unbedenklich, da sie in einem Span-nungsverh344ltnis steht zu dem weiteren, indes zugunsten des Angeklagten bewerteten Umstand, dass dieser seinen Sohn mitgenommen habe, weil er in der K374rze der Zeit keine angemessene Betreuung f374r ihn habe finden k366n-nen (UA S. 38). Jedenfalls ist die W374rdigung des Landgerichts, das zuguns-ten des Angeklagten ausgef374hrt hat, dass er unbestraft gewesen ist, das Ko- 6 - 4 - kain nicht in den Verkehr gelangt ist und schon von Anfang an die Wahr-scheinlichkeit bestand, dass er sein Ziel Prag nicht erreichen w374rde, l374cken-haft. Das Landgericht hat nicht erwogen, dass der Angeklagte bereits kurz nach seiner Festnahme im Krankenhaus von sich aus mitgeteilt hat, dass er rund ein Kilogramm Kokain geschluckt habe (UA S. 34). Diese noch als Spontangest344ndnis zu bewertenden Angaben werden durch den wesentlich sp344ter im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung geltend gemachten 226 indes g344nzlich unplausiblen 226 N366ti-gungsnotstand und die hinsichtlich der Art des inkorporierten Rauschgifts gemachte Angabe (gekochtes Marihuana) auch angesichts des bestehenden Tatverdachts nicht wesentlich entwertet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 46 Rdn. 50 zur Strafzumessung bei Teilbestreiten). 7 Zudem begr374ndet es einen Wertungsfehler zum Nachteil des Ange-klagten, soweit das Landgericht nicht unerhebliche Kosten f374r 344rztliche und polizeiliche 334berwachung im Krankenhaus zum Ausschluss gesundheitlicher Komplikationen straferschwerend angelastet hat (UA S. 39). Der zur Aufkl344-rung einer Straftat notwendige Kostenaufwand steht grunds344tzlich in keiner Relation zur Tatschuld. Zwar w344re vorliegend in Betracht gekommen, eine planm344337ige Verminderung des 334berf374hrungsrisikos als Ausdruck erheblicher krimineller Energie strafsch344rfend zu werten, was beim K366rperschmuggel von Drogen grunds344tzlich anzunehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 226 3 StR 171/09 Tz. 6). Hierauf hat das Landgericht aber nicht abgestellt. Der Senat ist zur Anwendung des 247 354 Abs. 1a StPO nicht in der La-ge. Vielmehr erweist sich die verh344ngte Strafe insbesondere bei der Unbe-straftheit des lediglich als Kurier und Gehilfe beim Handeltreiben eingesetz-ten Angeklagten auch in Anbetracht von Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts als vergleichsweise hoch. 8 - 5 - 4. Die Strafe ist insgesamt neu zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden L374cke und dem Wertungs-fehler nicht. Das Landgericht wird die Strafe aufgrund der bisherigen Fest-stellungen zu bemessen haben. Erg344nzend k366nnen weitere Feststellungen herangezogen werden, die freilich den bisher getroffenen nicht widerspre-chen d374rfen. 9 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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