BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/14 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land g e- richts Saarbrücken vom 16. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e ine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Begründu ng, mit der die Jugendkammer die Anordnung der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der zweifelsfrei alkoholkranke Angeklagte hat im Zustand alkoholbedingt verminderter Schu ldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB eine schwere Gewalttat begangen. Vor diesem Hintergrund ist die We r- 1 2 - 3 - tung der Jugendkammer nicht verständlich, es fehle an einer Gefahr künftiger erheblicher Straftaten aufgrund des Hangs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr nä m- lich in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlas s- tat hinreichend belegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1988 2 StR 200/88, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich keit 2; Beschlüsse vom 18. Juli 2000 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; vom 20. Jan u- ar 2004 4 StR 464/03, NStZ - RR 2004, 204, 205). Dass der mehrfach vorb e- lastete Angeklagte bislang nicht gerade durch Gewalttaten aufgefallen ist, ste ht der Annahme seiner Gefährlichkeit mithin genauso wenig entgegen wie dessen Selbsteinschätzung, er könne sich seine Aggressivität nicht erklären. Da Beei n- flussungssituationen auch in Zukunft eintreten können, trägt auch die Überl e- gung der Jugendkammer ni Der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten muss deshalb nochmals nachgegangen werden. Dabei wird die Entwicklung des Angeklagten seit der nunmehr schon geraume Zeit zurückliegenden Ta t sorgfältiger darzulegen und zu würdigen sein als im angefochtenen Urteil geschehen. 2. Bereits wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung ist der Strafausspruch aufzuheben. Insoweit hätten je doch auch für sich genommen Bedenken b e- standen. Ausweislich der Feststellungen (UA S. 4) hat der Angeklagte die im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der schädlichen Neigungen (UA S. 26) sowie bei der Bemessung der Jugendstrafe (UA S. 28) in Ansatz gebra chten Hafterfahrungen erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat gemacht. Gle i- ches gilt für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sofern sich die in den 3 4 - 4 - sollte. Davon bleibt unberührt, dass die vier Verurteilungen des Angeklagten wegen nach der erlittenen Untersuchungshaft und während des laufenden Ve r- fahrens begangener Straftaten nach allgemeinen Regeln zu berücksichtigen sein werden. 3. In Bezug auf die zahlreichen Verurte ilungen des Angeklagten zu Geldstrafen wird sich die neu entscheidende Jugendkammer ausdrücklich dazu zu verhalten haben, ob insoweit Erledigung eingetreten ist (vgl. § 105 Abs. 2 i .V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 JGG). Sander Schneider Dölp König Bellay 5
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