ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR509.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe ang e- rechnet wird . Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke
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