ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR509.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/16 vom 26. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Janua r 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 13. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angekla g- ten in ein er Entziehungsan stalt dr ei Jahre und sechs Monate von den gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheit s- strafe n zu vollziehen sind . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen not wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstr a- fe hat sich die Schwurgerichtskammer zwar zutreffend am Halbstrafen - Zeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten. Die voraussichtlich erforderliche Therapieda u- er hat das sachverständig beratene Landgericht mit etwa zwei Jahren ang e- 1 2 - 3 - set zt. Es verbleiben daher für den Vorwegvollzug von Strafhaft nicht wie vom Landgericht angeordnet drei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre und sechs Monate. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvol l- zugs rechtsfehlerfrei festgestell t sind, kann der Senat den Urteilstenor entspr e- chend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 1 StR 531/13, NStZ - RR 2014, 107, 108 mwN). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision, der in der z u- gunsten des An geklagten ergehenden Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs liegt (vgl. BGH, aaO mwN), ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Dölp König Ber ger Mosbacher 3
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