5 StR 510/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend merkt der Senat an:Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wirdAnlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringungzur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung füreine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, diedurch geeignete Weisungen abgesichert werden kann. - 3 -Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten beiBegehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurzzuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durch-führung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy