5 StR 510/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und versuchter N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Ver-letzung f366rmlichen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Der mehrfach, jedoch nicht wegen Sexualstraftaten vorbestrafte 23 Jahre alte Angeklagte konsumiert bereits seit fr374her Jugend Alkohol und 3 - 3 - illegale Drogen. Er befand sich deshalb in der Vergangenheit schon zweimal 374ber mehrere Monate in station344rer Therapie. Nach Beendigung der letzten Behandlung im April 2008 lebte der Angeklagte in einer sozialtherapeutisch betreuten Wohngemeinschaft und besuchte regelm344337ig eine Suchtberatung. Bei ihm liegt nach Auffassung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer eine 204psychische und Verhaltensst366rung durch multiplen Substanzgebrauch, sch344dlicher Gebrauch223 (ICD 10 F 19.1) vor; sein Trinkverhalten ist als chroni-sches Alkoholmissbrauchsverhalten mit sch344dlichen Auswirkungen im psy-chischen, physischen und sozialen Bereich zu beschreiben und 204der St366-rungsform des Alpha- und Betaalkoholismus (nach Jellinek)223 zuzuordnen; eine 204komplette Auspr344gungsform s374chtiger Abh344ngigkeit223 lasse sich dem-gegen374ber nicht belegen (UA S. 4). 4 b) Der Angeklagte lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft ge-meinsam mit der zur Tatzeit 17 Jahre alten Gesch344digten und einer 16-j344hrigen weiteren Mitbewohnerin. In der Tatnacht drang der alkoholisierte Angeklagte in das Zimmer der Gesch344digten ein und forderte sie zu sexuel-len Handlungen auf. Weil sie dies ablehnte, drosselte er sie mit einem G374rtel und schlug ihren Kopf gegen die Zimmerwand. Dann n366tigte er sie unter Ein-satz des um ihren Hals gelegten G374rtels, ihm in sein Zimmer zu folgen. Dort drohte er ihr mit einem Elektroschockger344t. Nachdem er zun344chst den Oral-verkehr mit ihr erzwungen hatte, forderte er sie auf, vaginal mit ihm zu ver-kehren. Von diesem Vorhaben lie337 er jedoch ab, als die Gesch344digte auf die Gefahr der Entstehung einer Schwangerschaft hinwies. Stattdessen versuch-te er mehrfach erfolglos, mit seinem nicht ausreichend erigierten Glied in den Anus des M344dchens einzudringen. Schlie337lich gelangte er durch Selbstbe-friedigung zum Samenerguss. c) Die Strafkammer nimmt eine erhebliche Verminderung der Hem-mungsf344higkeit (247 21 StGB) des Angeklagten aufgrund von Alkoholgenuss an. Sie st374tzt sich dabei zum einen auf die von ihm angegebenen Alkohol-konsummengen, die zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 5 - 4 - 2,15 211 gef374hrt haben. Zum anderen begr374ndet sie ihre Annahme mit Be-kundungen der Zeugin 374ber ihren Eindruck vom Angeklagten in der Tatnacht (204der war voll auf Droge223, 204v366llig ausgerastet223, 204374belst komisch223, 204so hatte ich ihn noch nie erlebt223 226 UA S. 49). Das Landgericht kommt indes zu dem Er-gebnis, dass seine erheblich verminderte Schuldf344higkeit den Angeklagten nicht entlastet, 204da er sehr wohl wusste 205, dass er unter dem Einfluss von Alkohol aggressiv reagiert und zu Gewalthandlungen neigt.223 Bereits im Rah-men der letzten Begutachtung in einem anderen Strafverfahren, die ebenfalls durch den von der Strafkammer geh366rten Sachverst344ndigen vorgenommen worden war, sei 204herausgearbeitet und vom Angeklagten so auch im Grunde best344tigt worden, dass der Grund f374r seine Gewalthandlungen in alkoholbe-dingter Enthemmung zu suchen sei223 (UA S. 48). 6 d) Eine Unterbringung nach 247 64 StGB lehnt die Strafkammer gest374tzt auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen ab. Zwar k366nne 204unter Umst344n-den223 vom Vorliegen eines Hanges ausgegangen werden, wobei es sich aber um einen Grenzfall handele. Jedoch st374nden hier neben der eigentlichen Entw366hnungsproblematik vorrangig sozio-rehabilitative Aspekte im Vorder-grund, die besser in einer Betreuungsform au337erhalb des Ma337regelvollzuges zu therapieren seien. 2. Die Einw344nde der Revision gegen den Schuldspruch, insbesondere die tatrichterliche Beweisw374rdigung, sowie die hierauf bezogene Verfahrens-r374ge sind offensichtlich unbegr374ndet. 7 3. Indes h344lt der Rechtsfolgenausspruch der sachlich-rechtlichen Pr374-fung nicht stand. 8 a) Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafmilderung auf-grund seiner erheblich verminderten Schuldf344higkeit mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung versagt. Zwar kann nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter 9 - 5 - Schuldf344higkeit abgelehnt werden, wenn der T344ter schon fr374her unter Alko-holeinfluss straff344llig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem sol-chen Zustand zu Straftaten neigt (vgl. BGHR StGB 247 21 Vorverschulden 4; BGHSt 49, 239, 242). Dabei sind an die Vergleichbarkeit der unter Alkohol-einfluss begangenen Straftaten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der T344ter zuvor bereits eine gleiche oder 344hnli-che Tat begangen hat. Entscheidend ist regelm344337ig nicht die 344u337erliche Ver-gleichbarkeit der einzelnen Taten, sondern die n344mliche Wurzel des jeweili-gen deliktischen Verhaltens (BGHSt 49, 239, 243 m.w.N.). Indes kann die Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht mit dem Hinweis auf fr374here unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten begr374ndet werden, wenn die neue Tat im Hinblick auf ihre andersartige Anlage und Zielrichtung und den zugrunde liegenden strafrechtlich bedeutsamen Antrieb in g344nzlich andere Richtung als die bisherigen Taten weist, sie also mit den bisherigen Bild der Delinquenz nicht in Einklang zu bringen ist, und mit der der T344ter deshalb nicht rechnen konnte (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 3). 10 Der Angeklagte ist zwar bereits fr374her, soweit ersichtlich einmal, unter Alkoholeinfluss gewaltt344tig geworden. Er soll dabei dem Gesch344digten mehr-fach ins Gesicht geschlagen und gegen die Rippen getreten sowie unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis seine damalige Lebensgef344hrtin geschla-gen, gew374rgt und in den Arm gebissen haben. Indes weisen jener Fall und der vorliegende unterschiedliche charakteristische Besonderheiten auf. We-gen eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist der Angeklagte zuvor nicht bestraft worden. Auch deuten die Feststellungen nicht darauf hin, dass die situativen Verh344ltnisse des Einzelfalles das Risiko der Tatbegehung infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erh366ht h344tten (vgl. BGHSt 49, 239, 243): Der Angeklagte trank bei sich zu Hause zun344chst mit seiner anderen Mitbewohnerin, dann mit einem Freund; sein Verh344ltnis zu seinen beiden Mitbewohnerinnen war gut. Es bestanden weder eine intime Beziehung zur Gesch344digten, noch Konflikte oder erkennbare sexuelle Spannungen innerhalb der Wohngemeinschaft, die vorhersehbar die Gefahr - 6 - gewaltsamer sexueller 334bergriffe des zudem massiv alkoholgef344hrdeten An-geklagten unter Alkoholeinfluss begr374ndeten. b) Dar374ber hinaus ist die Ablehnung der Unterbringung nach 247 64 StGB rechtsfehlerhaft begr374ndet. 11 Die Frage, ob ein Hang im Sinne von 247 64 StGB vorliegt, wird im an-gefochtenen Urteil nicht abschlie337end gekl344rt. Die in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen veranlassen den Senat zu dem Hinweis, dass eine Alkoholabh344ngigkeit nicht zwingende Vor-aussetzung f374r die Annahme eines Hanges ist (vgl. BGHR StGB 247 64 Hang 2 und 247 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter f344llt nicht nur eine chronische, auf k366rperlicher Sucht beruhende Abh344ngigkeit, sondern es gen374gt eine einge-wurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmit-tel im 334berma337 zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physi-schen Abh344ngigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. Au-gust 1998 226 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 226 5 StR 279/07). Ei-ne solche Neigung liegt bei dem festgestellten Alkoholmissbrauch des Ange-klagten durchaus nahe. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass eine station344re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 64 Satz 2 StGB) oder andere Voraussetzungen der Ma337regelanord-nung offensichtlich nicht vorliegen. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte besser in einer Betreuungsform au337erhalb des Ma337regelvollzugs zu behan-deln w344re, vermag die Ablehnung der Unterbringung nach 247 64 StGB auch eingedenk des er366ffneten tatgerichtlichen Ermessens nicht zu rechtfertigen. 12 c) Nach alledem erscheinen auf Grund der bisherigen Feststellungen die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB und eine Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB nahe liegend. Angesichts der bislang nicht n344her aufgekl344rten Motivlage und des Verhaltens und Er-scheinungsbildes des Angeklagten bei der Tat bedarf es aber erneut der um- 13 - 7 - fassenden Pr374fung seiner Schuldf344higkeit mit Hilfe eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO). Einzubeziehen ist 226 unter Umst344nden sogar im Hinblick auf eine jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossene Unterbringung nach 247 63 StGB 226 die Frage, ob eine sonstige schwere seelische St366rung oder eine krankhafte Alkohol374berempfindlichkeit des Angeklagten in Betracht kommt. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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