5 StR 510/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Januar 2 012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den die Bandenmitgliedschaft des A n- geklagten begründenden Feststellungen aufgehoben . Die weitergehende Revision be treffend die Feststellu n- gen zum äußeren Tatablauf und zur Bösgläubigkeit des Angeklagten sowie zu dessen Person, wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheit s- stra fe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen E rfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Le ipziger D rogenhändler A . H . bestellte am 15. Okto - ber 2010 telefonisch bei M . 10 kg Heroin guter und weitere 10 kg schlechter Qualität. Am Abend des 19. Oktober 2010 teilte M . dem Kä u- 1 2 3 - 3 - fer mit, dass das Rauschgift um 0.30 Uhr des folgenden Tag es in Brau n- schweig am Hauptbahnhof übergeben werde. A . H . rief sogleich seinen bei dem Angeklagten seit Sommer 2010 wohnenden Bruder I . an und bestellte diesen und den Angeklagten zum Leipziger Hauptbahnhof. Die beiden Männer fuhren nach Braunschweig und wurden dort nach Übe r- nahme von 8 kg Heroin (126 g HHC) und 9 kg Streckmittel festgenommen. Die wegen dieser Tat nach Verständigungen gemäß § 257c StPO zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jahren und ac ht Monaten verurteilten A . und I . H . haben sich in ihren Strafverfahren dahingehend eingelassen, dass das Rauschgift nach dessen Transport nach Leipzig dort gemeinsam mit dem Angeklagten hätte gewinnbringend weiterverkauft werde n sollen (UA S. 14 f.). Das Landgericht hat sich dieser Einlassungen durch Vernehmung der jeweiligen richterlichen Berichterstatter als Zeugen versichert und aus B e- kundungen des Angeklagten un d der Gebrüder H . in neun zwischen dem 31. August und d em 4. Oktober 2010 geführten Telefongesprächen (UA S. 16 bis 27) auf einen Vorsatz des einen solchen bestreitenden Ang e- klagten, auf eine frühere unerlaubte Handelstätigkeit des Angeklagten mit Heroin sowie auf dessen Bandenmitgliedschaft geschlossen. 2. Allein L etzteres ist sachlichrechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, die in den Gesprächen beschri e- benen illegalen Hand els tätigkeiten des Angeklagten unter dem Aspekt eines sich aufdrängenden alternativen Geschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 139/06, NJW 2007 , 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) hier einer Rolle des Angeklagten als selbstständiger Rauschgifthändler und mithin als Abnehmer der Gebrüder H . zu bewerten. Solches h ätte der Annahme einer aus drei Mitgliedern 4 5 6 7 - 4 - gebildeten Händlerbande entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 4 StR 612/06, BGHR B t MG § 30a Bande 11 mwN). Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Pflicht des Angeklagten, Vorauszahlu ngen zu leisten (UA S. 17), die häufig beklagten Zahlungsrüc k- stände des Angeklagten (UA S. 18, 21, 22, 23, 25) sowie die vom Angekla g- ten selbstständig begründete und weitergeführte, den Gebrüdern H . u n- bekannt gebliebene Geschäftsbeziehung zu Mu . (UA S. 23). Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu viel quatsche und das s ihm nicht vertraut werden sollte (UA S. 21), hätte als gegen eine Bandenmitgliedschaft spr e- chend erwogen werden müssen. 3. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich eines möglich en bande n- mäßigen Handeltreibens des Angeklagten gemäß § 30a Abs. 1 BtMG neuer Aufklärung und Bewertung. Es wird zu erwägen sein, ob die Gebrüder H . und der Angeklagte wegen des Bestrebens des A . H . , sich aus dem Rauschgiftg e- schäft zurückzuziehen (UA S. 16), sich vor der verfahrensgegenständlichen Tat auf eine gewisse Dauer für die Zeit nach d ieser Tat zur Begehung illeg a- len Betäubungsmittelhandels verbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 16 1). Zu bemerken ist ferner, dass den Feststellungen bisher hinsichtlich eines Großtransports von Rauschgift nach Leipzig und dessen dort nachfolgenden Vertriebs kein wi e- derholtes deliktisches Zusammenwirken zu entnehmen ist, was Grundlage einer stillschwei genden Bandenü bereinkunft sein könnte (vgl. BGHSt aaO S. 162). Sollte die neue Beweiswürdigung keine selbstständige Stellung des Angeklagten, sondern eine Rolle als Rauschgif tverteiler an Zwischenhändler und als Kassierer für die Gebrüder H . erg eben, kommt die Annahme e i- ner Bande als deliktische Gruppierung auf arbeitsteiliger Grundlage in B e- 8 9 10 11 - 5 - tracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 4 StR 281/01, BGHR B t MG § 30a Bande 10). Könnte eine freilich ein selbstständiges Tätigwerden des Ange kla g- ten voraussetzende Sammelbestellung des Angeklagten festgestellt we r- den, worauf das Landgericht in seiner Subsumtion freilich ohne Beleg auch abhebt (UA S. 32) , is t die Annahme einer bandenmäßigen Verbindung bei Feststellbarkeit geplanten regelmäßige n arbeitsteiligen Vorgehens zur jewe i- ligen Erzielung eines Teilumsatzes denkbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 1997 2 StR 359/97, BGHR B t MG § 30a Bande 8; dazu e r- läuternd Weber B t MG, 3. Aufl., § 30 Rn. 42). Basdorf Raum Brause Schneider König 12
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