ECLI:DE:BGH:2017:271117B5STR510.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 510/17 vom 27. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch im Festste l- lungsaus spruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der A d- häsionsklägerin sämtliche entstandenen oder künftig entstehe n- den materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 7. November 2016 zu ersetzen, s oweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergega n- gen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions - und Nebe nklägerin im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Adhäsionsausspruch war entsprechend dem Antrag des Genera l- bundesanwalts teilweise klarzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Se p- tember 2017 5 StR 396/17 mw N). 1 - 3 - 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 226 Abs. 3 StGB die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzuhaltende Reihenfolge der Einstellung vertypter Milderungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 5 StR 247/15; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1115 ff., jeweils mwN) nicht hinreichend beachtet. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Ur teils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausschließen. Die sich nach der von der Strafkammer vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe ist mit sechs Monaten geringer als die in § 226 Abs. 3 StGB bezeich nete (ein Jahr). An der Höchststrafe (elf Jahre drei Monate statt zehn Jahre) hat sich das Landgericht bei der Strafbemessung e r- sichtlich nicht orientiert. Sander Schneider Dölp König Mosbacher 2 3
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