ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 510/18 vom 12. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd des Beschwerde führers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Ange - kl agten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra - gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeor dneten Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt: dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unte r- bringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafe n- zeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vo m 24. Mai 2017 2 StR 144/17 , Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen, dass die erlit tene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsve r- fahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehe nden Teils der Strafe anzurec h- nen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009 1 - 3 - 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensat i- on von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. A n- gesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfor derlichen Behandlungsdauer von zwei Ja h- ren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten anzuordnen. Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem nich t entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegv ollzugs en t- sprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschlie ß- lich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Tei ls der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der Strafbemessung verbunden. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2
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