5 StR 51/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2004beschlossen:Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägersgegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Sep-tember 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Harms Häger RaumBrause Schaal
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