5 StR 51/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ap-ril 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. 1 I. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der mehrfach wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu Geldstrafen verurteilte Angeklagte Ende April 2005 in seiner Eigenschaft als Fernsehmechaniker die seinerzeit fast 90-j344hrige, aber noch r374stige sp344ter Gesch344digte S. auf, deren Fern-sehger344t defekt war. Bei dieser Gelegenheit bat ihn die alte Dame, auch ih-ren T374rsummer an der Eingangst374r zu reparieren, was der Angeklagte ihr f374r einen sp344teren Zeitpunkt zusagte. 2 - 4 - - 5 - In der Folgezeit beschlossen der Angeklagte und sein damali-ger Kollege A. , Frau S. unter dem Vorwand, den T374rsummer reparieren zu wollen, zu bestehlen. Sie wollten ihr Vorhaben erforderlichen-falls unter Anwendung von Drohungen und notfalls auch mit Gewalt durch-f374hren. Der Angeklagte wollte von dem erwarteten Anteil am Beutegeld unter anderem Spielschulden bezahlen. 3 Am 3. Mai 2005 erschienen der Angeklagte und sein Kollege A. bei Frau S. und gaben vor, den T374rsummer reparieren zu wollen. W344hrend sich der Angeklagte zun344chst an dem Fernsehger344t zu schaffen machte, an dem wiederum St366rungen aufgetreten waren, packte A. die Gesch344digte von hinten an den Hals, w374rgte sie, hielt ihr die Nase zu und dr374ckte ihr etwas auf das Gesicht. Vom Ma337 der Gewaltanwendung 374ber-rascht und in der Absicht, seinen Mitt344ter aus Angst um das Leben der Ge-sch344digten zu 204bremsen223 und auch um ihr 204die Todesangst zu nehmen223, rief der Angeklagte A. zu, 204man wolle Frau S. nicht t366ten, sie vielmehr nur ohnm344chtig machen223 und holte ein Glas Wasser f374r das Opfer. 4 Gleichwohl nutzte er die durch A. geschaffene Lage aus und forderte Frau S. auf, Bargeld herauszugeben und den Tresor zu 366ff-nen. Da ihm das im Tresor aufgefundene Bargeld, der Schmuck und die Kre-ditkarten nicht reichten, verlangte er nunmehr 20.000 Euro. Frau S. simu-lierte einen Schw344cheanfall, legte sich auf ihr Bett und versuchte, den dort befindlichen Alarmknopf zu dr374cken. Als der Angeklagte dies bemerkte und sie fragte, ob sie Alarm ausgel366st h344tte, antwortete sie mit 204Ja223 und 204Ver-schwinden Sie schnellstens223. Der Angeklagte und sein Mitt344ter verlie337en oh-ne Beute fluchtartig das Haus. 5 Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer F344lle ver-neint und den gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 249 Abs. 1 StGB, begrenzt durch die Mindeststrafe des 247 224 Abs. 1 6 - 6 - StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Mona-ten), zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne h344lt die Strafkammer dem Angeklagten in erster Linie zugute, dass er ein umfassen-des, von Reue getragenes Gest344ndnis abgelegt und damit der hoch betagten Gesch344digten ein Auftreten in der Hauptverhandlung und eine sie belastende Begegnung mit ihm erspart habe. Weiter ist strafmildernd bedacht worden, dass er die Identit344t seines den Strafverfolgungsbeh366rden bis dahin unbe-kannten Mitt344ters preisgegeben habe, obwohl er von dessen Seite Sanktio-nen bef374rchtete. Schlie337lich hat sie zu seinen Gunsten ber374cksichtigt, dass ihn die erstmals erlittene Untersuchungshaft erheblich beeindruckt habe. Strafsch344rfend ist gew374rdigt worden, dass er das Vertrauen und die Arglo-sigkeit der Verletzten missbraucht und sie gemeinsam mit dem Mitt344ter in Todesangst versetzt habe. Dar374ber hinaus ist ihm angelastet worden, dass er zwei Straftatbest344nde verwirklicht habe und einschl344gig vorbestraft sei. Die Strafaussetzung begr374ndet das Landgericht damit, dass der Angeklagte in geordneten pers366nlichen Verh344ltnissen lebe und sozial integriert sei. Die positive Kriminalprognose werde auch durch die Beiord-nung eines Bew344hrungshelfers gest374tzt, der dem Angeklagten zur weiteren Stabilisierung zur Seite gestellt werde. Die besonderen Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB sieht die Kammer im Wesentlichen im Zusammentref-fen der bereits bei der Strafzumessung angef374hrten Strafmilderungsgr374nde, wobei zus344tzlich noch darauf abgestellt wird, dass der Angeklagte, der mit 33 Jahren erstmalig eine derart gravierende Tat begangen hat, zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 7 II. Der Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bew344hrung halten rechtlicher Pr374fung noch stand. 8 Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Strafrichters, 9 - 7 - dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Ein-drucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und T344ter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umst344nde festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en, wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Spielraums liegt (BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Strafh366he 10 m.w.N.). In diesem Sinne weisen die Urteilsausf374hrungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Insbesonde-re ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Gest344ndnis des An-geklagten ein erhebliches strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Nach Auffassung der Beschwerdef374hrerin h344tte in diesem Zusammenhang aller-dings er366rtert werden m374ssen, ob der Angeklagte aufgrund der am Tatort gesicherten daktyloskopischen Spuren nicht ohnehin h344tte 374berf374hrt werden k366nnen. Zwar trifft es grunds344tzlich zu, dass einem Gest344ndnis nur geringe-res Gewicht zukommt, wenn Leugnen aufgrund der Beweislage ganz aus-sichtslos w344re (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 50 m.w.N.). Der Generalbundesanwalt weist in diesem Zusammenhang aber zutreffend darauf hin, dass nicht nachgepr374ft werden k366nne, ob hier ein Bestreiten auf-grund der Spurenlage aussichtslos gewesen w344re, weil die Beschwerdef374h-rerin den Inhalt des daktyloskopischen Gutachtens nicht mitgeteilt hat (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im 334brigen hatte sich der Angeklagte bereits vor der Tat im Einverst344ndnis mit dem sp344teren Opfer in deren Haus aufgehalten und kann bei dieser Gelegenheit Spuren hinterlassen haben; auch hat er sich nach den Feststellungen bei der Tat sp344testens nach Hantieren an dem Fernsehger344t Handschuhe 374bergezogen. 10 Dass die Strafkammer dem Gest344ndnis auch deshalb beson-deres Gewicht beigemessen hat, weil dem betagten Opfer hierdurch eine 11 - 8 - Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart geblieben ist und der Ange-klagte dar374ber hinaus trotz bef374rchteter Racheakte seinen Mitt344ter benannt hat, ist im Blick auf den weiten Beurteilungsrahmen des Tatrichters aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Angesichts der Ausf374hrungen der Strafkammer zum Tatbild, zum Alter der Gesch344digten, zum Eindringen in deren engsten, besonders gesch374tzten Lebensraum und den hieraus abge-leiteten Strafsch344rfungsgr374nden ist entgegen der Auffassung der Beschwer-def374hrerin auch nicht zu besorgen, das Landgericht k366nne die Bedeutung der Tat f374r das Opfer nicht ausreichend gew374rdigt haben. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass die ver-h344ngte Freiheitsstrafe au337erordentlich milde ist. Sie ist jedoch im Hinblick auf die Gewichtung der Strafzumessungserw344gungen, die ersichtlich auch auf dem Eindruck von der Pers366nlichkeit des Angeklagten beruhen, nicht unver-tretbar milde und entfernt sich noch nicht in unzul344ssiger Weise von ihrer Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs. Die Strafzumessung des Tat-richters ist im 334brigen auch in Zweifelsf344llen bis an die Grenze des Vertretba-ren hinzunehmen, selbst wenn eine andere Entscheidung 226 wie hier 226 n344her gelegen h344tte (vgl. BGHR StGB 247 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12 m.w.N.). 12 Dasselbe gilt f374r die dem Angeklagten gew344hrte Strafausset-zung zur Bew344hrung. In diesem Zusammenhang f374hrt der Generalbundes-anwalt zutreffend aus, dass den diesbez374glichen Erw344gungen der Straf-kammer ausreichend zu entnehmen ist, dass sie die Vorstrafen des Ange-klagten und die weiteren ihn belastenden Umst344nde bei der Annahme be-sonderer Umst344nde 13 - 9 - im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB nicht au337er Betracht gelassen hat. Schlie337-lich gebietet nach den getroffenen Feststellungen auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe nicht (247 56 Abs. 3 StGB). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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